Chancenkarte: Punktesystem und Ablauf in Berlin
Die Chancenkarte gibt Ihnen Zeit, um in Deutschland eine passende Stelle zu suchen oder Ihren ausländischen Berufsabschluss anerkennen zu lassen. Um sie zu bekommen, müssen Sie entweder bereits als Fachkraft anerkannt sein oder im Punktesystem mindestens 6 Punkte erreichen.
Punkte gibt es unter anderem für: Ihre Sprachkenntnisse (Deutsch oder Englisch auf Niveau C1), Ihre Berufserfahrung, Ihr Alter, wie lange Sie schon rechtmäßig in Deutschland waren, und ob Ihr Beruf zu bestimmten gesuchten Berufsgruppen gehört. Auch wenn Ihr Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner die Bedingungen erfüllt und mit Ihnen zusammen einreist, bekommen Sie einen Punkt zusätzlich.
Mit der Chancenkarte dürfen Sie nebenbei arbeiten – aber nur bis zu 20 Stunden pro Woche insgesamt, und nur qualifizierte Probebeschäftigungen von höchstens zwei Wochen. Seit einer Gesetzesänderung Ende 2025 ist ausdrücklich klargestellt: Andere Nebenjobs sind mit der Chancenkarte nicht erlaubt.
Finden Sie eine passende Stelle, wechseln Sie nicht automatisch in einen anderen Titel. Erfüllen Sie bereits die Voraussetzungen für die Blaue Karte EU oder eine Fachkräfte-Aufenthaltserlaubnis (§ 18a/§ 18b AufenthG), müssen Sie diesen Titel neu beantragen. Nur wenn das noch nicht der Fall ist, aber ein Arbeitsvertrag vorliegt, können Sie beim LEA eine Folge-Chancenkarte für bis zu zwei weitere Jahre beantragen.
- Punktestand prüfenPrüfen Sie zuerst, ob Sie bereits als Fachkraft gelten. Falls nicht: Zählen Sie Ihre Punkte nach den zwölf Kriterien aus § 20b Absatz 1 AufenthG zusammen (Qualifikation, Sprachkenntnisse, Berufserfahrung, Engpass-Berufsgruppe, Alter, Deutschlandbezug, Partner-Kriterium). Sie brauchen mindestens 6 Punkte.
- Nachweise zusammenstellen und bestätigen lassenFür die Qualifikations- und Sprachvoraussetzungen nach § 20a Absatz 4 AufenthG brauchen Sie eine Bestätigung einer fachkundigen inländischen Stelle bzw., bei einem im Ausland erworbenen Berufsabschluss ohne staatliche Anerkennung im Ausbildungsland, eine Bestätigung einer deutschen Auslandshandelskammer (AHK).
- Visum bei der Auslandsvertretung beantragen (falls noch nicht in Deutschland)Halten Sie sich noch nicht in Deutschland auf, beantragen Sie zunächst ein nationales Visum bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung in Ihrem Wohnsitzland. Die Prüfung folgt denselben materiellen Voraussetzungen aus § 20a/§ 20b AufenthG.
- Chancenkarte beim LEA Keplerstraße ausstellen lassenNach Einreise mit dem D-Visum – oder beim Wechsel von einem anderen Aufenthaltstitel innerhalb Deutschlands – reichen Sie beim LEA den Online-Antrag mit den geforderten Unterlagen ein und zahlen die Gebühr.
- Während der Laufzeit: Jobsuche und Nebenjob-Grenzen beachtenHalten Sie die 20-Stunden-Grenze und die Zwei-Wochen-Grenze für Probebeschäftigungen ein. Finden Sie eine passende Stelle, prüfen Sie sofort, ob Sie direkt einen anderen Aufenthaltstitel (Blaue Karte EU, § 18a/§ 18b) beantragen können, statt nur eine Folge-Chancenkarte.
- Zum 24. Dezember 2025 wurde § 20a Absatz 2 AufenthG durch Artikel 13 des SGB-VI-Anpassungsgesetzes (verkündet 22.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 355) um das Wort „nur“ ergänzt: Die Chancenkarte berechtigt seitdem ausdrücklich ausschließlich zu den beiden genannten Nebentätigkeiten (20-Stunden-Nebenbeschäftigung, zweiwöchige Probebeschäftigung) – keine sonstige Erwerbstätigkeit.
- Nach § 20a Absatz 6 AufenthG findet § 9 AufenthG (Voraussetzungen der Niederlassungserlaubnis) während der Chancenkarte keine Anwendung. Zeiten mit Chancenkarte zählen also nicht ohne Weiteres für spätere Fristen zur Niederlassungserlaubnis.
- Eine Folge-Chancenkarte wird laut § 20a Absatz 5 Satz 3 AufenthG nur erteilt, wenn die Person die Voraussetzungen für einen anderen Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit (Abschnitt 4 AufenthG, z. B. Blaue Karte EU, § 18a, § 18b) noch NICHT erfüllt. Wer diese Voraussetzungen bereits erfüllt, muss den jeweiligen Titel als eigenständigen neuen Antrag stellen – es gibt keine automatische Umwandlung der Chancenkarte.
- Zu etwaigen Melde- oder sonstigen Pflichten von Arbeitgebern bei einer Probebeschäftigung unter der Chancenkarte liegt keine verlässliche Quelle vor.
- Für den konkreten Dokumentenkatalog beim Visumantrag an der jeweiligen deutschen Auslandsvertretung im Wohnsitzland liegt keine gesondert für Berlin veröffentlichte Quelle vor.
- Für das am 12. Juni 2026 in Kraft getretene GEAS-Anpassungsgesetz vom 28. April 2026 wurde in dieser Recherche keine Quelle gefunden, die inhaltliche Änderungen an § 20a oder § 20b AufenthG belegt; das Gesetz betrifft nach den ausgewerteten Quellen in erster Linie das Asylverfahrens- und Schutzstatusrecht.
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Das Punktesystem nach § 20b AufenthG und der Anlage zum AufenthG
Für die Erteilung der Chancenkarte über das Punktesystem (§ 20a Absatz 3 Nummer 2 AufenthG) sind mindestens 6 Punkte nach der Tabelle in der Anlage zu § 20a Absatz 3 Nummer 2, § 20b AufenthG (Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 217, S. 20) erforderlich. Die Punktevergabe im Einzelnen:
- 4 Punkte: ausländische Berufsqualifikation, für die eine zuständige Anerkennungsstelle festgestellt hat, dass Anpassungs- oder Ausgleichsmaßnahmen oder weitere Qualifikationen nötig sind (§ 20b Absatz 1 Nummer 1)
- 3 Punkte: gute deutsche Sprachkenntnisse (Nummer 2)
- 2 Punkte: ausreichende deutsche Sprachkenntnisse, sofern nicht schon Punkte nach Nummer 2 (Nummer 3)
- 1 Punkt: hinreichende deutsche Sprachkenntnisse, sofern nicht schon Punkte nach Nummer 2 oder 3 (Nummer 4)
- 1 Punkt: englische Sprachkenntnisse auf Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (Nummer 5)
- 3 Punkte: mindestens 5 Jahre einschlägige Berufserfahrung in den letzten 7 Jahren (Nummer 6)
- 2 Punkte: mindestens 2 Jahre einschlägige Berufserfahrung in den letzten 5 Jahren, sofern nicht schon Punkte nach Nummer 6 (Nummer 7)
- 1 Punkt: Berufsqualifikation gehört zu einer der Engpass-Berufsgruppen nach § 18g Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 AufenthG (Nummer 8)
- 2 Punkte: Alter höchstens 35 Jahre bei Antragstellung (Nummer 9)
- 1 Punkt: Alter über 35 bis höchstens 40 Jahre, alternativ zu Nummer 9 (Nummer 10)
- 1 Punkt: mindestens 6 Monate rechtmäßiger, ununterbrochener Aufenthalt in Deutschland in den letzten 5 Jahren – „Deutschlandbezug“ (Nummer 11)
- 1 Punkt: Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner erfüllt ebenfalls die Chancenkarte-Voraussetzungen, stellt bei derselben Stelle einen eigenen Antrag und reist gemeinsam ein oder beabsichtigt dies (Nummer 12)
Erhält die Person bereits Punkte nach Nummer 1 (Anpassungs- oder Ausgleichsmaßnahme erforderlich), entfallen für sie die gesonderten Qualifikationsvoraussetzungen nach § 20a Absatz 4 Satz 3 Nummer 1. Die Anlage nennt keine Höchstpunktzahl, sondern ausschließlich die Mindestpunktzahl von sechs.
Zusätzliche Voraussetzungen über das Punktesystem hinaus (§ 20a Absatz 4 AufenthG)
Wer die Chancenkarte über das Punktesystem erhalten will, braucht zusätzlich entweder (a) eine im Ausbildungsland staatlich anerkannte ausländische Berufsqualifikation mit mindestens zweijähriger Ausbildungsdauer, (b) einen im Ausbildungsland staatlich anerkannten ausländischen Hochschulabschluss, oder (c) einen im Ausland erworbenen Berufsabschluss, der inhaltlich, in Dauer und Durchführung den Anforderungen des Berufsbildungsgesetzes entspricht und von einer deutschen Auslandshandelskammer (AHK) bestätigt wurde. Zusätzlich sind entweder einfache deutsche Sprachkenntnisse oder Englischkenntnisse mindestens auf Niveau B2 nachzuweisen, bestätigt durch eine fachkundige inländische Stelle. Der Lebensunterhalt muss gesichert sein; wer sich schon in Deutschland aufhält, braucht dafür bereits einen Aufenthaltstitel nach Abschnitt 3 oder 4 AufenthG.
Ablauf: Antrag vor Einreise und Antrag in Berlin
Wer noch nicht in Deutschland ist, beantragt zunächst ein nationales Visum bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Wohnsitzland; die Prüfung folgt denselben materiellen Voraussetzungen aus § 20a/§ 20b AufenthG. Für den konkreten Dokumentenkatalog der jeweiligen Auslandsvertretung liegt keine gesondert für Berlin veröffentlichte Quelle vor. Nach der Einreise mit D-Visum – oder beim Wechsel von einem anderen Aufenthaltstitel innerhalb Deutschlands – erfolgt die eigentliche Chancenkarten-Ausstellung beim LEA am Standort Keplerstraße. Nach der Dienstleistungsseite service.berlin.de sind unter anderem vorzulegen: das Online-Antragsformular, Reisepasskopien (Datenseite, farbig), Kopie des aktuellen Aufenthaltstitels/Visums bzw. der Blauen Karte EU bei einem Statuswechsel, Meldebescheinigung oder Mietvertrag mit Vermieterbestätigung als Nachweis des Berliner Wohnsitzes, Nachweis der monatlichen Wohnkosten, Nachweise zur Lebensunterhaltssicherung (z. B. Kontoauszüge, Verdienstbescheinigungen) sowie ein Krankenversicherungsnachweis. Die Gebühr liegt laut derselben Quelle bei 56 bis 100 Euro für die Ersterteilung nach Einreise mit D-Visum bzw. 54 bis 98 Euro beim Wechsel von der Blauen Karte EU oder einem anderen Beschäftigungstitel (Differenz: Aufkleber- vs. elektronischer Aufenthaltstitel/eAT); für türkische Staatsangehörige gelten reduzierte Sätze von 27,60 bis 46 Euro.
Nebenbeschäftigung und Probebeschäftigung
Nach § 20a Absatz 2 AufenthG berechtigt die Chancenkarte nur dazu, (1) eine Beschäftigung von durchschnittlich höchstens 20 Stunden pro Woche insgesamt auszuüben und (2) Probebeschäftigungen von jeweils höchstens zwei Wochen, die entweder qualifiziert sein, auf eine Ausbildung abzielen oder im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens nach § 16d AufenthG geeignet sein müssen. Das Wort „nur“ wurde zum 24. Dezember 2025 durch Artikel 13 des SGB-VI-Anpassungsgesetzes eingefügt und stellt klar, dass keine anderen Nebentätigkeiten erlaubt sind. Zu etwaigen Melde- oder sonstigen Pflichten von Arbeitgebern bei einer Probebeschäftigung unter der Chancenkarte liegt keine verlässliche Quelle vor.
Übergang zu einem regulären Arbeits-Aufenthaltstitel
Findet die Suche Erfolg, ist der Wechsel keine automatische „Umwandlung“: Nach § 20a Absatz 5 Satz 3 AufenthG wird eine Folge-Chancenkarte (Verlängerung um bis zu zwei weitere Jahre) nur erteilt, wenn die Person die Voraussetzungen für einen anderen Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit nach Abschnitt 4 AufenthG – etwa Blaue Karte EU, § 18a oder § 18b – noch nicht erfüllt. Erfüllt sie diese Voraussetzungen bereits (passender Abschluss, Arbeitsvertrag, gegebenenfalls Gehaltsschwelle und Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit), muss sie den jeweiligen Titel als neuen, eigenständigen Antrag beim LEA stellen. Nur wenn ein Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsplatzangebot für eine qualifizierte Beschäftigung vorliegt und die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat, aber die Voraussetzungen für einen anderen Titel noch fehlen, kommt die Folge-Chancenkarte infrage. Zu beachten: Nach § 20a Absatz 6 AufenthG findet § 9 AufenthG (Voraussetzungen der Niederlassungserlaubnis) während der Chancenkarte keine Anwendung.
Rechtsänderungen 2025/2026
Die Anlage mit der Punktetabelle selbst trägt weiterhin die Fundstelle BGBl. 2023 I Nr. 217 (Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung, in Kraft seit 1. Juni 2024) und wurde bislang nicht neu gefasst. Geändert wurde 2025 nur der einleitende Satz zu § 20a Absatz 2 (Klarstellung „nur“, siehe oben). Für das am 12. Juni 2026 in Kraft getretene GEAS-Anpassungsgesetz vom 28. April 2026 wurde in der Recherche keine Quelle gefunden, die inhaltliche Änderungen an § 20a oder § 20b AufenthG belegt; das Gesetz betrifft nach den ausgewerteten Quellen in erster Linie das Asylverfahrens- und Schutzstatusrecht (Asylgesetz, Asylbewerberleistungsgesetz sowie asylbezogene Teile des AufenthG).
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