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Aufenthaltstitel für Arbeit: Überblick für Berlin

Chancenkarte, Blaue Karte EU, Fachkräfte-Aufenthaltserlaubnis nach § 18a/b und ICT-Karte im Vergleich – und wo in Berlin Sie den Antrag stellen.

Kurz erklärt

Für eine Beschäftigung in Deutschland gibt es mehrere Aufenthaltstitel, die sich in Voraussetzungen und Zweck unterscheiden. Das Aufenthaltsrecht selbst ist Bundesrecht (Aufenthaltsgesetz, AufenthG); zuständig für die Erteilung ist in Berlin das Landesamt für Einwanderung (LEA), konkret am Standort Keplerstraße 2, 10589 Berlin – dort werden Fachkräftebeschäftigung, Ausbildung und verwandte Anliegen bearbeitet (der Hauptstandort Friedrich-Krause-Ufer 24 ist dagegen für familiäre und humanitäre Aufenthaltstitel zuständig).

Chancenkarte (§ 20a AufenthG): Aufenthaltserlaubnis zur Suche nach einer qualifizierten Beschäftigung oder nach Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation. Voraussetzung ist entweder der Status als Fachkraft oder mindestens 6 Punkte in einem Punktesystem (Qualifikation, Sprachkenntnisse, Berufserfahrung, Alter, Deutschlandbezug). Zunächst bis zu einem Jahr gültig, mit Arbeitsvertrag um bis zu zwei weitere Jahre verlängerbar (Gesamtdauer maximal drei Jahre). Nebenbeschäftigung bis 20 Stunden/Woche sowie kurze Probebeschäftigungen sind erlaubt.

Blaue Karte EU (§ 18g AufenthG): für Personen mit Hochschulabschluss und konkretem Jobangebot. Das reguläre Mindestgehalt liegt 2026 bei 50.700 Euro brutto jährlich (entspricht 50 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung); für Engpassberufe und Berufsanfänger:innen (Abschluss vor höchstens drei Jahren) gilt ein abgesenktes Mindestgehalt von 45.934,20 Euro – hier ist zusätzlich die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nötig.

Fachkräfte-Aufenthaltserlaubnis (§ 18a AufenthG für Berufsausbildung, § 18b AufenthG für akademische Ausbildung): für qualifizierte Beschäftigung, die Kenntnisse aus der jeweiligen Ausbildung erfordert. Wird für bis zu vier Jahre erteilt (oder kürzer, wenn der Arbeitsvertrag befristet ist); die Bundesagentur für Arbeit muss der Beschäftigung zustimmen, sofern keine gesetzliche Ausnahme greift.

ICT-Karte (§ 19 AufenthG): für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer:innen, deren Unternehmen seinen Sitz außerhalb der EU hat. Voraussetzung ist eine mindestens sechsmonatige Unternehmenszugehörigkeit vor dem Transfer. Gültigkeitsdauer: bis zu drei Jahre für Führungskräfte und Spezialist:innen, bis zu einem Jahr für Trainees.

Schritt für Schritt
  1. Passenden Titel identifizierenHaben Sie bereits ein konkretes Jobangebot und einen passenden Abschluss? Dann kommen § 18a/18b AufenthG oder die Blaue Karte EU infrage. Suchen Sie noch eine Stelle? Dann ist die Chancenkarte der richtige Titel. Werden Sie unternehmensintern innerhalb eines Konzerns nach Deutschland versetzt? Dann prüfen Sie die ICT-Karte.
  2. Online-Antrag beim LEA stellenSeit dem 2. April 2025 können Aufenthaltstitel zur Beschäftigung – darunter Fachkräfte mit Berufsausbildung, mit akademischer Ausbildung, Blaue Karte EU und Chancenkarte – digital über das Service-Portal Berlin beim Landesamt für Einwanderung beantragt werden, sowohl zur Ersterteilung als auch zur Verlängerung.
  3. Auf Rückmeldung wartenNach Gebührenzahlung und Datenübermittlung erhalten Sie zunächst ein bestätigendes PDF-Dokument. Danach folgt entweder eine Terminvergabe oder eine Anforderung zusätzlicher Unterlagen durch das LEA.
  4. Bei Zustimmungspflicht: Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit abwartenBei § 18a/18b AufenthG sowie bei der abgesenkten Gehaltsschwelle der Blauen Karte EU muss die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung zustimmen. Diese Zustimmung ist ein verwaltungsinterner Vorgang zwischen Arbeitsagentur und LEA.
  5. Für Arbeitgeber: beschleunigtes Fachkräfteverfahren prüfenÜber den Berlin Business Immigration Service (BIS) kann der Arbeitgeber das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG anstoßen (Gebühr 411 €): Das LEA holt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein und erteilt eine Vorabzustimmung, mit der die Auslandsvertretung anschließend schneller einen Visumstermin vergeben soll.
Fristen
bis zu 1 Jahr, verlängerbar auf insgesamt bis zu 3 Jahre
Geltungsdauer der Chancenkarte (Such-Chancenkarte 1 Jahr, Folge-Chancenkarte bei Arbeitsvertrag bis 2 weitere Jahre)§ 20a AufenthG
bis zu 4 Jahre
Geltungsdauer der Fachkräfte-Aufenthaltserlaubnis nach § 18a/§ 18b AufenthG, oder kürzer bei befristetem Arbeitsvertrag§ 18a, § 18b AufenthG
bis zu 3 Jahre (Führungskräfte/Spezialist:innen), bis zu 1 Jahr (Trainees)
Geltungsdauer der ICT-Karte§ 19 AufenthG
16 Wochen vor Ablauf
Zeitpunkt, ab dem das LEA Verlängerungsanträge grundsätzlich erst annimmtLEA-Praxis Berlin
Achtung – häufige Fehler
  • Die Gehaltsschwellen der Blauen Karte EU werden jährlich angepasst – die hier genannten Beträge (50.700 € regulär, 45.934,20 € für Engpassberufe/Berufseinsteiger:innen) gelten für 2026 und müssen für andere Jahre neu geprüft werden.
  • Für § 18a/18b AufenthG und die reguläre Blaue Karte EU muss zusätzlich die Bundesagentur für Arbeit zustimmen bzw. bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein – prüfen Sie im Einzelfall, ob eine Ausnahme von der Zustimmungspflicht greift.
  • Die genaue Bearbeitungsdauer eines Antrags beim Berliner LEA ist nicht pauschal belegt; die offiziellen Quellen sprechen nur allgemein von „einige Zeit“ aufgrund hoher Antragszahlen. Hierzu liegt keine verlässliche Quelle mit einer konkreten Zahl vor.
  • Der Online-Antrag beim LEA gilt nur für bestimmte, namentlich benannte Titel (u. a. Fachkräfte mit Berufsausbildung/akademischer Ausbildung, Forschungstätigkeiten, Blaue Karte EU, Au-pair, Working Holiday, Chancenkarte) – für die ICT-Karte war zum Stand dieser Recherche keine gesonderte Aussage zur Online-Antragsmöglichkeit auffindbar.
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Bundesrecht vs. Berliner Vollzug

Welche Aufenthaltstitel es für Arbeit gibt und welche Voraussetzungen jeweils gelten, ist bundeseinheitlich im Aufenthaltsgesetz geregelt. Berlin-spezifisch ist die zuständige Behörde und der Ablauf vor Ort: Das Landesamt für Einwanderung (LEA) hat für Fachkräfte-Angelegenheiten, Ausbildung, Schulbesuch, Schengen-Visa-Verlängerung in Ausnahmefällen und Verpflichtungserklärungen einen eigenen Standort in der Keplerstraße 2, 10589 Berlin (U7 Mierendorffplatz, Bus M27), getrennt vom Hauptstandort Friedrich-Krause-Ufer 24, der familiäre und humanitäre Aufenthaltstitel sowie Duldungen bearbeitet.

Chancenkarte (§ 20a, § 20b AufenthG)

Die Chancenkarte ist eine „Aufenthaltserlaubnis zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit oder nach Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen“. Erteilt wird sie, wenn die Person entweder bereits als Fachkraft gilt oder im Punktesystem nach § 20b AufenthG mindestens 6 Punkte erreicht (Kriterien: Qualifikation, Sprachkenntnisse – Grundkenntnisse Deutsch oder Englisch mindestens B2 –, Berufserfahrung, Alter, Deutschlandbezug); zusätzlich muss der Lebensunterhalt gesichert sein. Erlaubt sind eine Nebenbeschäftigung von durchschnittlich höchstens 20 Stunden pro Woche sowie Probebeschäftigungen von bis zu zwei Wochen. Die Such-Chancenkarte gilt bis zu einem Jahr; bei Abschluss eines Arbeitsvertrags ist eine Folge-Chancenkarte um bis zu zwei weitere Jahre möglich (Gesamtdauer höchstens drei Jahre).

Blaue Karte EU (§ 18g AufenthG)

Vorausgesetzt sind ein deutscher, anerkannter ausländischer oder vergleichbarer Hochschulabschluss und ein Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Jobangebot mit Mindestgehalt. 2026 liegt die reguläre Gehaltsschwelle bei 50.700 Euro brutto jährlich (4.225 Euro brutto monatlich), das entspricht 50 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung. Für Engpassberufe (u. a. IT, Ingenieurwesen) und für Berufseinsteiger:innen mit Abschluss der letzten drei Jahre gilt ein abgesenktes Mindestgehalt von 45.934,20 Euro nach § 18g Abs. 2 AufenthG; hierfür ist zusätzlich die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Die Schwellen werden jährlich angepasst.

Fachkräfte-Aufenthaltserlaubnis (§ 18a und § 18b AufenthG)

§ 18a AufenthG gilt für Fachkräfte mit qualifizierter Berufsausbildung, § 18b AufenthG für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung. Eine Fachkraft ist, wer entweder eine deutsche qualifizierte Berufsausbildung oder eine als gleichwertig anerkannte ausländische Berufsqualifikation besitzt (Fachkraft mit Berufsausbildung), oder einen deutschen, anerkannten ausländischen oder vergleichbaren Hochschulabschluss (Fachkraft mit akademischer Ausbildung). Vorausgesetzt wird eine „qualifizierte Beschäftigung“, die Kenntnisse und Fähigkeiten aus Studium oder Ausbildung erfordert. Der Titel wird für bis zu vier Jahre erteilt, bei befristetem Arbeitsvertrag entsprechend kürzer. Zusätzlich muss die Bundesagentur für Arbeit zustimmen, sofern nicht gesetzlich ausgenommen; sie prüft dabei insbesondere, ob die Beschäftigung zu nicht ungünstigeren Bedingungen als bei vergleichbaren inländischen Arbeitnehmer:innen erfolgt.

ICT-Karte (§ 19 AufenthG)

Die ICT-Karte ermöglicht die unternehmensinterne Entsendung von Beschäftigten aus einem Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU an eine inländische Niederlassung desselben Unternehmens oder Konzerns. Voraussetzung ist eine ununterbrochene Unternehmens- bzw. Konzernzugehörigkeit von mindestens sechs Monaten unmittelbar vor Beginn des Transfers, ein gültiger Arbeitsvertrag sowie ggf. ein Entsendeschreiben. Die Karte gilt für Führungskräfte und Spezialist:innen bis zu drei Jahre, für Trainees bis zu einem Jahr. Sie wird u. a. dann nicht erteilt, wenn die aufnehmende Niederlassung vorrangig zur Erleichterung der Einreise gegründet wurde, oder wenn der Antrag vor Ablauf von sechs Monaten nach Ende eines vorherigen ICT-Aufenthalts in Deutschland gestellt wird. Rechtsgrundlage ist die EU-Richtlinie 2014/66/EU.

Online-Antrag und beschleunigtes Verfahren in Berlin

Seit dem 2. April 2025 (Stand einer Aktualisierung vom 15. Juli 2025) können Aufenthaltstitel zur Beschäftigung in neun Fallgruppen – darunter Fachkräfte mit Berufsausbildung und mit akademischer Ausbildung, Forschungstätigkeiten, Blaue Karte EU, Au-pair, Working-Holiday-Programme und Chancenkarte – digital beim LEA über das Service-Portal Berlin beantragt werden, sowohl zur Ersterteilung als auch zur Verlängerung. Nach Gebührenzahlung und Datenübermittlung erhalten Antragstellende ein bestätigendes PDF, danach folgt Terminvergabe oder eine Anforderung weiterer Unterlagen. Für Unternehmen bietet der Berlin Business Immigration Service (BIS) zusätzlich das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG an (Gebühr 411 €): Der Arbeitgeber stößt das Verfahren in Berlin an, das LEA holt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein und erteilt eine Vorabzustimmung; die zuständige Auslandsvertretung soll danach innerhalb von rund drei Wochen einen Termin vergeben und für das Visum weitere rund drei Wochen benötigen. Der BIS richtet sich an Unternehmen, Gründer:innen und Selbstständige, die sich beim LEA als Kunden registriert haben, einschließlich Mitgliedsunternehmen der IHK Berlin und der Handwerkskammer Berlin.

Wer ist zuständig
  • Landesamt für Einwanderung (LEA), Standort Keplerstraße 2, 10589 Berlin – Fachkräfte-Aufenthaltstitel, Chancenkarte, Blaue Karte EU, ICT-Karte, Ausbildung
  • Landesamt für Einwanderung (LEA), Hauptstandort Friedrich-Krause-Ufer 24, 13353 Berlin – familiäre und humanitäre Aufenthaltstitel (nicht für Fachkräfte-Anträge)
  • Bundesagentur für Arbeit – Zustimmung zur Beschäftigung bei § 18a/18b AufenthG und bei abgesenkter Blaue-Karte-Schwelle
  • Berlin Business Immigration Service (BIS), Berlin Partner für Wirtschaft und Technologie GmbH – beschleunigtes Fachkräfteverfahren für Unternehmen, Tel. 030 46302-432
Belege
  • gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__20a.html, abgerufen 16.09.2026
  • arbeitsagentur.de/vor-ort/zav/working-and-living-in-germany/newsletter-iss/03-2026/blaue-karte und weitere Suchtreffer zu § 18g AufenthG Mindestgehalt 2026, abgerufen 16.09.2026
  • gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__18a.html und __18b.html, abgerufen 16.09.2026
  • juraforum.de/gesetze/aufenthg/19-ict-karte-fuer-unternehmensintern-transferierte-arbeitnehmer und weitere Quellen zu § 19 AufenthG, abgerufen 16.09.2026
  • berlin.de/einwanderung/ueber-uns/aktuelles/artikel.1547107.php (Online-Antrag Aufenthaltstitel Beschäftigung, Stand 02.04.2025/15.07.2025), abgerufen 16.09.2026
  • businesslocationcenter.de/bis (Berlin Business Immigration Service, beschleunigtes Fachkräfteverfahren), abgerufen 16.09.2026
  • Suchergebnis-Zusammenfassung zu Standorten des LEA (Keplerstraße vs. Friedrich-Krause-Ufer), u. a. service.berlin.de/standort/327437/en/ und service.berlin.de/standort/121885/en/, abgerufen 16.09.2026
Stand

Rechtsstand 16. September 2026. Quellen und Methodik

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