Studium in Berlin: Aufenthaltstitel, Nebenjobs und Übergang in den Beruf
Für ein Vollzeitstudium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule brauchen Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium nach § 16b AufenthG. Dazu zählen auch studienvorbereitende Maßnahmen (z. B. Studienkolleg) und ein Pflichtpraktikum. Die Erlaubnis wird bei Erstausstellung und Verlängerung in der Regel für zwei Jahre erteilt, mindestens jedoch für ein Jahr; nehmen Sie an einem Unions- oder multilateralen Mobilitätsprogramm teil, muss sie mindestens zwei Jahre gelten. Für den Nachweis der Lebensunterhaltssicherung wird meist ein Sperrkonto verlangt – für 2026 wird ein Betrag von rund 11.904 Euro pro Jahr genannt.
In Berlin ist für den Antrag das Landesamt für Einwanderung (LEA) am Standort Keplerstraße 2, 10589 Berlin zuständig. Stellen Sie den Verlängerungsantrag spätestens 8 Wochen vor Ablauf Ihres Visums beziehungsweise innerhalb von 90 Tagen bei visumfreier Einreise; die Bearbeitung dauert nach den verfügbaren Angaben etwa 8 bis 14 Wochen.
Nebenjob während des Studiums: Seit der Gesetzesänderung vom 1. März 2024 dürfen Studierende ohne gesonderte Erlaubnis 140 volle Tage oder 280 halbe Tage im Kalenderjahr arbeiten (zuvor: 120 volle / 240 halbe Tage). Ein halber Arbeitstag liegt vor, wenn die Arbeitszeit an diesem Tag höchstens vier Stunden beträgt; bezahlte oder unbezahlte Urlaubs- und Krankheitstage zählen nicht mit.
Nach dem Studium: Wer sein Studium nach § 16b oder § 16c AufenthG erfolgreich abgeschlossen hat, kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche nach § 20 AufenthG von bis zu 18 Monaten erhalten. In dieser Zeit ist jede Erwerbstätigkeit ohne gesonderte Erlaubnis zulässig, gesucht werden muss aber eine Beschäftigung, die der eigenen Qualifikation entspricht; auch Selbstständigkeit zählt als Ziel. Voraussetzung ist weiterhin die Sicherung des Lebensunterhalts.
- Zulassung der Hochschule vorlegenFür die Aufenthaltserlaubnis zum Studium (§ 16b AufenthG) muss zunächst eine Zulassung zu einem Vollzeitstudium an einer staatlichen, staatlich anerkannten oder vergleichbaren Bildungseinrichtung vorliegen.
- Finanzierung nachweisenBelegen Sie die Sicherung des Lebensunterhalts, üblicherweise über ein Sperrkonto (für 2026 rund 11.904 Euro pro Jahr).
- Termin beim LEA Keplerstraße vereinbarenLandesamt für Einwanderung, Keplerstr. 2, 10589 Berlin (U7 Mierendorffplatz, Bus M27). Elektronischer Antrag an B1B2B3[at]lea.berlin.de oder Termin über berlin.de/einwanderung/termine/termin-vereinbaren/. Persönliches Erscheinen mit Fingerabdruck und Gebührenzahlung ist notwendig.
- Verlängerung rechtzeitig beantragenBeantragen Sie die Verlängerung spätestens 8 Wochen vor Ablauf des Visums bzw. innerhalb von 90 Tagen bei visumfreier Einreise. Rechnen Sie mit einer Bearbeitungszeit von etwa 8 bis 14 Wochen.
- Arbeitstage-Konto im Blick behaltenZählen Sie Ihre Arbeitstage: 140 volle bzw. 280 halbe Tage pro Kalenderjahr sind ohne gesonderte Zustimmung erlaubt. Darüber hinaus brauchen Sie eine Genehmigung.
- Nach dem Abschluss: Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche beantragenBeantragen Sie beim LEA die Aufenthaltserlaubnis nach § 20 AufenthG (bis zu 18 Monate), um nach einer qualifikationsadäquaten Stelle zu suchen. Während dieser Zeit dürfen Sie ohne gesonderte Erlaubnis arbeiten.
- Der Sperrkonto-Betrag für 2026 (rund 11.904 Euro pro Jahr) stammt aus einer Suchergebnis-Zusammenfassung, nicht aus einer direkt aufgerufenen Primärquelle wie dem Auswärtigen Amt – prüfen Sie den tagesaktuellen Betrag vor der Antragstellung direkt bei der zuständigen Auslandsvertretung oder beim LEA.
- Bearbeitungsdauer (8–14 Wochen) und Fristangaben zum LEA-Verlängerungsantrag stammen von einer Hochschul-Beratungsseite (FU Berlin), nicht direkt von berlin.de/einwanderung – sie wurden nicht gegen eine offizielle LEA-Seite gegengeprüft. Hierzu liegt keine amtliche Berliner Primärquelle vor, die diese Zahlen bestätigt.
- Die 140/280-Tage-Regel gilt für die erlaubnisfreie Nebenbeschäftigung; wer mehr arbeiten möchte, braucht zusätzlich eine Zustimmung von Ausländerbehörde bzw. Bundesagentur für Arbeit. Diese Ausnahmeregelung selbst wurde in der Recherche zu dieser Seite nicht im Detail geprüft.
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Aufenthaltserlaubnis zum Studium (§ 16b AufenthG)
Für ein Vollzeitstudium an einer staatlichen, staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung wird eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG erteilt, wenn eine Zulassung der Einrichtung vorliegt. Der Aufenthaltszweck „Studium“ umfasst auch studienvorbereitende Maßnahmen und ein Pflichtpraktikum. Die Erlaubnis wird bei Ersterteilung und Verlängerung in der Regel für zwei Jahre erteilt, mindestens für ein Jahr; nimmt die Person an einem Union- oder multilateralen Mobilitätsprogramm teil oder gilt eine Hochschulkooperationsvereinbarung, muss die Geltungsdauer mindestens zwei Jahre betragen. Voraussetzung ist außerdem die Finanzierung des Lebensunterhalts, in der Praxis meist über ein Sperrkonto; für 2026 wird dafür ein Betrag von rund 11.904 Euro pro Jahr genannt.
Berliner Vollzug: LEA Keplerstraße
In Berlin bearbeitet das Landesamt für Einwanderung (LEA) Studierenden-Anträge an einem eigenen Standort: Keplerstr. 2, 10589 Berlin (U7 Mierendorffplatz, Bus M27) – getrennt vom Hauptstandort Friedrich-Krause-Ufer 24. Der Verlängerungsantrag sollte spätestens 8 Wochen vor Ablauf des Visums beziehungsweise bei visumfreier Einreise innerhalb von 90 Tagen gestellt werden; elektronisch läuft die Kontaktaufnahme über B1B2B3[at]lea.berlin.de, danach folgt eine Einladung zum Termin. Persönliches Erscheinen mit Fingerabdruck und Gebührenzahlung ist Pflicht. Als Bearbeitungsdauer werden 8 bis 14 Wochen genannt – diese Angabe stammt von einer Hochschul-Beratungsseite, nicht direkt vom LEA selbst, und wird hier entsprechend gekennzeichnet.
Studierendenjobs: die 140/280-Tage-Regel
Mit Artikel 2 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung wurde zum 1. März 2024 die Zahl der ohne gesonderte Zustimmung erlaubten Arbeitstage für internationale Studierende von 120 vollen bzw. 240 halben Tagen auf 140 volle bzw. 280 halbe Tage pro Kalenderjahr angehoben. Ein Arbeitstag mit bis zu vier Stunden Arbeitszeit zählt als halber Tag, sonst als voller Tag; alternativ können Beschäftigungen mit 2,5 Arbeitstagen pro Kalenderwoche auf das Arbeitszeitkonto angerechnet werden. Bezahlter oder unbezahlter Urlaub sowie Krankheitstage zählen nicht zu den Arbeitstagen. Maßgeblich für die Jahresfrist ist das Kalenderjahr.
Übergang Studium → Beruf: Arbeitsplatzsuche nach § 20 AufenthG
Wer sein Studium im Rahmen eines Aufenthalts nach § 16b oder § 16c AufenthG erfolgreich abgeschlossen hat, erhält auf Antrag eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche nach § 20 AufenthG für bis zu 18 Monate. Diese Erlaubnis dient ausschließlich der Suche nach einer der Qualifikation entsprechenden Beschäftigung – auch die Suche nach einer selbstständigen Tätigkeit zählt dazu – und ist nicht über die 18 Monate hinaus verlängerbar. Während der Suchphase ist jede Erwerbstätigkeit ohne gesonderte Genehmigung erlaubt. Voraussetzung bleibt die Sicherung des Lebensunterhalts.
Bundesrecht vs. Berliner Vollzug
Die Voraussetzungen für Studienaufenthalt, Nebenjob-Grenzen und Arbeitsplatzsuche nach dem Studium sind bundesrechtlich im Aufenthaltsgesetz geregelt und gelten deutschlandweit gleich. Berlin-spezifisch ist der Ort und Ablauf der Antragstellung: der LEA-Standort Keplerstraße, die dortige Terminpraxis und die genannten (nicht amtlich bestätigten) Bearbeitungszeiten.
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