Jobsuche und Arbeitsmarktzugang in Berlin: BA-Zustimmung, ZAV und Portale
Ob Sie in Deutschland arbeiten dürfen, entscheidet sich formal über Ihren Aufenthaltstitel – ausgestellt in Berlin vom Landesamt für Einwanderung (LEA). Bei vielen Titeln ist intern eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) nach § 39 AufenthG erforderlich: Das ist ein Verwaltungsvorgang zwischen BA und Ausländerbehörde, keine Genehmigung, die Sie selbst getrennt beantragen oder in der Hand halten.
Für die eigentliche Jobsuche aus dem Ausland ist die zentrale offizielle Anlaufstelle das Bundesportal „Make it in Germany“, ergänzt durch die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit, die Unternehmen bei der Fachkräftegewinnung aus dem Ausland unterstützt. In Berlin sind für arbeitsmarktbezogene Fragen vor Ort die Agentur für Arbeit Berlin-Nord und die Agentur für Arbeit Berlin-Süd zuständig, je nach Wohnbezirk; nach anerkanntem Aufenthaltsstatus mit Leistungsbezug übernimmt ggf. das Jobcenter.
Wichtig für die Orientierung: Es gibt kein bundesweites offizielles Portal namens „Fachkräfteportal“ für die Einwanderung nach Deutschland – vorhandene „Fachkräfteportale“ sind Länderangebote einzelner Bundesländer (z. B. Sachsen-Anhalt, Brandenburg) für die regionale Wirtschaftsförderung und haben nichts mit dem Aufenthaltsrecht zu tun. Wer nach einem zentralen bundesweiten Angebot sucht, findet dieses unter dem Namen „Make it in Germany“.
- Prüfen, ob für Ihren Aufenthaltstitel eine BA-Zustimmung nötig istBei vielen Erwerbstiteln (z. B. nach § 18a/§18b AufenthG) prüft die Bundesagentur für Arbeit intern Vorrang und Arbeitsbedingungen, bevor das LEA den Titel erteilt. Bei anderen Titeln (z. B. Blaue Karte EU bei bestimmten Gehaltsschwellen) entfällt die Zustimmung. Fragen Sie beim LEA nach, ob dieser Schritt in Ihrem Fall zutrifft.
- Stellenangebot vorlegenFür die meisten Erwerbstitel benötigen Sie ein konkretes, qualifikationsadäquates Arbeitsplatzangebot, bevor der Aufenthaltstitel erteilt werden kann – die BA-Zustimmung bezieht sich auf diese konkrete Stelle.
- Offizielle Portale für die Jobsuche nutzenNutzen Sie make-it-in-germany.com (zentrales Bundesportal für internationale Fachkräfte) und arbeitsagentur.de für die Stellensuche; die ZAV unterstützt insbesondere Unternehmen bei der internationalen Rekrutierung.
- Bei Fragen zur Arbeitsmarktzulassung: BA-Beratungsservice kontaktierenFür allgemeine Fragen zur Arbeitsmarktzulassung bietet die Bundesagentur für Arbeit einen telefonischen Beratungsservice (0228 713 2000).
- Vor Ort: Agentur für Arbeit Berlin-Nord oder Berlin-SüdJe nach Wohnbezirk ist die Agentur für Arbeit Berlin-Nord (Königin-Elisabeth-Str. 49, mit Nebenstellen in Pankow, Reinickendorf, Spandau) oder Berlin-Süd zuständig. Diese Ämter sind für arbeitsmarktbezogene Themen zuständig, NICHT für die Ausstellung des Aufenthaltstitels – das bleibt beim LEA.
- Es gibt kein offizielles bundesweites Portal, das „Fachkräfteportal“ heißt und für die Einwanderung nach Deutschland zuständig ist. Wer diesen Begriff sucht, landet ggf. bei Landesangeboten (z. B. Sachsen-Anhalt, Brandenburg), die nicht für die Berliner Praxis oder das Aufenthaltsrecht einschlägig sind. Hierzu liegt keine verlässliche Quelle vor, die ein solches Bundesportal unter diesem Namen bestätigt – das tatsächlich existierende zentrale Angebot heißt „Make it in Germany“.
- Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG ist ein behördeninterner Vorgang zwischen BA und Ausländerbehörde – Sie erhalten dazu i. d. R. keinen eigenen Bescheid, den Sie separat vorlegen müssten. Verwechseln Sie diesen Vorgang nicht mit einer eigenständigen Arbeitserlaubnis.
- Zu genauen Bearbeitungszeiten der BA-Zustimmung sowie zu einer möglichen Zuordnung einzelner Berliner Postleitzahlen zu Berlin-Nord bzw. Berlin-Süd liegt in den ausgewerteten Quellen keine verlässliche, vollständige Quelle vor.
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Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (§ 39 AufenthG)
Bei zahlreichen Aufenthaltstiteln zu Erwerbszwecken ist die Erteilung des Titels an die vorherige Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG gekoppelt. Die BA prüft dabei u. a. Arbeitsbedingungen (kein Lohn- oder Sozialdumping) und – je nach Titel – eine Vorrangprüfung. Dieser Vorgang läuft zwischen der Ausländerbehörde (in Berlin: LEA) und der Bundesagentur für Arbeit intern ab; die betroffene Person selbst beantragt ihn nicht separat und erhält i. d. R. keinen eigenen Zustimmungsbescheid in der Hand. Bei bestimmten Titeln – etwa der Blauen Karte EU oberhalb bestimmter Gehaltsschwellen – entfällt die Zustimmung ganz.
Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV)
Die ZAV ist die Spezialeinheit der Bundesagentur für Arbeit für internationale Fachkräftevermittlung. Sie unterstützt in erster Linie Unternehmen, die gezielt im Ausland nach Fachkräften suchen, bietet aber auch Beratung zu Themen der Arbeitsmarktzulassung. Für allgemeine Fragen dazu ist ein telefonischer Beratungsservice der Bundesagentur für Arbeit unter 0228 713 2000 erreichbar.
„Make it in Germany“ statt „Fachkräfteportal“
Das zentrale, vom Bund betriebene Informationsportal für internationale Fachkräfte heißt „Make it in Germany“ (gestartet 2012) und bündelt Informationen zu Visum, Anerkennung, Jobsuche und Leben in Deutschland. Eine gezielte Recherche nach einem Portal namens „Fachkräfteportal“ auf Bundesebene ergab kein entsprechendes bundesweites Angebot der Einwanderungsverwaltung – gefunden wurden lediglich gleichnamige, thematisch andere Landesportale (u. a. Sachsen-Anhalt, Brandenburg) zur regionalen Wirtschafts- und Fachkräftesicherung, die mit dem Aufenthaltsrecht nichts zu tun haben. Diese Lücke wird hier ausdrücklich benannt, statt ein vermeintliches Portal zu erfinden.
Berliner Vollzug: LEA, Arbeitsagentur, Jobcenter
In Berlin ist ausschließlich das Landesamt für Einwanderung (LEA) für die Erteilung und Verlängerung des Aufenthaltstitels zuständig. Für Fragen des Arbeitsmarktzugangs im engeren Sinne – Stellenvermittlung, Qualifizierung, bei Leistungsbezug auch die Grundsicherung – sind je nach Wohnbezirk die Agentur für Arbeit Berlin-Nord (Königin-Elisabeth-Str. 49, mit Nebenstellen in Pankow, Reinickendorf und Spandau) oder die Agentur für Arbeit Berlin-Süd zuständig; bei SGB-II-Leistungsbezug tritt das Jobcenter hinzu. Diese Zuständigkeitstrennung – Aufenthaltsrecht beim LEA, Arbeitsmarkt bei Arbeitsagentur/Jobcenter – ist ein rein Berliner Organisationsmerkmal, während § 39 AufenthG bundeseinheitlich gilt.
Bundesrecht vs. Berliner Vollzug
Bundesrechtlich vorgegeben sind: die Voraussetzung einer BA-Zustimmung nach § 39 AufenthG für bestimmte Titel sowie die Existenz und Aufgaben der ZAV. Berlin-spezifisch ist die organisatorische Aufteilung zwischen LEA (Titel) und den beiden Arbeitsagenturen Berlin-Nord/Berlin-Süd bzw. dem Jobcenter (Arbeitsmarkt/Leistungen).
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