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Blaue Karte EU: Gehaltsschwellen, EU-Mobilität und Antrag in Berlin

Die aktuellen Gehaltsschwellen 2026 im Detail, die Regeln für kurz- und langfristige Mobilität zwischen EU-Staaten, die genaue Engpassberuf-Definition und der Ablauf beim LEA Keplerstraße.

Kurz erklärt

Für die Blaue Karte EU brauchen Sie einen Hochschulabschluss (oder eine gleichwertige Qualifikation) und ein Jobangebot mit Mindestgehalt. 2026 liegt die reguläre Schwelle bei 50.700 Euro brutto im Jahr (4.225 Euro im Monat). Arbeiten Sie in einem gesuchten Beruf oder haben Sie Ihren Abschluss vor höchstens drei Jahren gemacht, reicht ein abgesenktes Gehalt von 45.934,20 Euro im Jahr (3.827,85 Euro im Monat) – dafür muss aber die Bundesagentur für Arbeit zustimmen.

Diese Beträge sind keine runden Zahlen aus der Luft gegriffen: Sie entsprechen exakt 50 % bzw. 45,3 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (2026: 101.400 Euro/Jahr) und werden vom Bundesministerium des Innern jedes Jahr bis zum 31. Dezember im Bundesanzeiger für das Folgejahr bekanntgegeben.

Mit einer Blauen Karte EU aus einem anderen EU-Staat dürfen Sie sich bis zu 90 Tage innerhalb von 180 Tagen in Deutschland geschäftlich aufhalten, ohne einen deutschen Aufenthaltstitel zu brauchen. Wollen Sie dauerhaft nach Deutschland wechseln, brauchen Sie mindestens 12 Monate rechtmäßigen Aufenthalt mit Blauer Karte EU im anderen Mitgliedstaat, dann können Sie eine deutsche Blaue Karte EU beantragen – unter erleichterten Bedingungen.

Den Antrag stellen Sie beim Landesamt für Einwanderung (LEA), Standort Keplerstraße. Nötig sind unter anderem Reisepass, Arbeitsvertrag, Abschlusszeugnis, Nachweis Ihres Berliner Wohnsitzes und eine Krankenversicherung. Die Gebühr liegt je nach Verfahren zwischen 56 und 100 Euro.

Schritt für Schritt
  1. Gehalt gegen die aktuelle Jahresschwelle prüfenPrüfen Sie, ob Ihr Bruttojahresgehalt mindestens 50.700 Euro (2026) erreicht. Liegt es darunter, aber mindestens bei 45.934,20 Euro, kommt nur die abgesenkte Schwelle infrage – dafür müssen Sie zusätzlich unter die Engpassberufs- oder Berufseinsteiger:innen-Regel fallen.
  2. Engpassberuf oder Berufseinsteiger:in-Status klärenPrüfen Sie, ob Ihr Beruf zu einer der in § 18g Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 AufenthG genannten ISCO-08-Berufsgruppen gehört, oder ob Sie Ihren Hochschulabschluss vor nicht mehr als drei Jahren vor der Antragstellung erworben haben.
  3. Bei EU-Mobilität: kurzfristig oder langfristig unterscheidenReisen Sie nur geschäftlich mit einer ausländischen Blauen Karte EU nach Berlin, brauchen Sie bis zu 90 Tage innerhalb 180 Tagen keinen deutschen Titel (§ 18h AufenthG). Wollen Sie dauerhaft wechseln, prüfen Sie die Voraussetzungen der langfristigen Mobilität nach § 18i AufenthG (u. a. mindestens 12 Monate rechtmäßiger Aufenthalt im anderen Mitgliedstaat).
  4. Antrag beim LEA Keplerstraße einreichenReichen Sie den Online-Antrag mit Arbeitsvertrag, Abschlussnachweis, Passkopien, Wohnsitznachweis und Krankenversicherungsnachweis ein und zahlen Sie die Gebühr.
  5. Bei Jobwechsel im ersten Jahr: Fristen beachtenIn den ersten zwölf Monaten Ihrer Beschäftigung kann die Ausländerbehörde einen Arbeitsplatzwechsel für 30 Tage aussetzen und innerhalb dieser Frist ablehnen, wenn die Blaue-Karte-Voraussetzungen beim neuen Arbeitgeber nicht vorliegen.
Fristen
50.700 Euro brutto/Jahr (4.225 Euro/Monat)
Reguläre Mindestgehaltsschwelle der Blauen Karte EU 2026 (50 % der Beitragsbemessungsgrenze allgemeine Rentenversicherung)§ 18g Absatz 1 Satz 1 AufenthG; Bekanntmachung BMI, BAnz AT 18.12.2025 B3
45.934,20 Euro brutto/Jahr (3.827,85 Euro/Monat)
Abgesenkte Mindestgehaltsschwelle 2026 für Engpassberufe und Berufseinsteiger:innen (45,3 % der Beitragsbemessungsgrenze)§ 18g Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 AufenthG; Bekanntmachung BMI, BAnz AT 18.12.2025 B3
bis 31. Dezember des Vorjahres
Jährliche Bekanntgabe der Mindestgehälter für das Folgejahr im Bundesanzeiger durch das Bundesministerium des Innern§ 18g Absatz 7 AufenthG
höchstens 90 Tage innerhalb von 180 Tagen
Kurzfristige Mobilität für geschäftliche Zwecke ohne deutschen Aufenthaltstitel/Arbeitserlaubnis§ 18h AufenthG
mindestens 12 Monate rechtmäßiger Aufenthalt mit Blauer Karte EU im anderen Mitgliedstaat (6 Monate bei wiederholter Mobilität)
Voraussetzung für langfristige Mobilität / Neuerteilung einer deutschen Blauen Karte EU§ 18i Absatz 1 und 3 AufenthG
Hochschulabschluss nicht mehr als 3 Jahre vor Antragstellung (bzw. vor Verlängerungsantrag oder weniger als 24 Monate seit erster Blauer Karte EU)
Definition „Berufseinsteiger:in“ für die abgesenkte Gehaltsschwelle, auch bei Verlängerung§ 18g Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, Absatz 6 AufenthG
mindestens 6 Monate Beschäftigungsdauer
Mindestlaufzeit des Arbeitsplatzangebots als Voraussetzung für die Blaue Karte EU§ 18g Absatz 3 AufenthG
30 Tage
Frist, innerhalb derer die Ausländerbehörde einen Arbeitsplatzwechsel in den ersten 12 Beschäftigungsmonaten aussetzen und ablehnen kann§ 18g Absatz 4 Satz 2 AufenthG
Achtung – häufige Fehler
  • Die in der Übersichtsseite genannten Beträge (50.700 Euro regulär, 45.934,20 Euro abgesenkt) wurden in dieser Recherche unabhängig bestätigt: Sie entsprechen exakt 50 % bzw. 45,3 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung 2026 (101.400 Euro/Jahr) und stimmen mit der Bekanntmachung des Bundesministeriums des Innern im Bundesanzeiger vom 18.12.2025 sowie mit Angaben der Bundesagentur für Arbeit/ZAV überein. Die Beträge ändern sich jedes Jahr zum 1. Januar neu.
  • Zwei unterschiedliche „Engpass“-Begriffe nicht verwechseln: Die allgemeine „Engpassberufe“-Liste der Bundesagentur für Arbeit (2026 rund 183 von 522 Berufsgruppen, Kriterien wie Vakanzzeit und Arbeitslos-Stellen-Relation) ist NICHT identisch mit den in § 18g Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 AufenthG abschließend benannten ISCO-08-Gruppen (132, 133, 134, 21, 221, 222, 225, 226, 23, 25), die für die abgesenkte Blaue-Karte-Schwelle maßgeblich sind. Für den Sonderweg ohne akademische Ausbildung nach § 18g Absatz 2 AufenthG sind nur die Gruppen 133 und 25 (IT-Führungskräfte und IKT-Fachkräfte) zugelassen.
  • Zu etwaigen Mitteilungspflichten gegenüber Berliner Behörden bei einer Person, die per kurzfristiger oder langfristiger EU-Mobilität aus einem anderen Mitgliedstaat zuzieht bzw. Berlin in Richtung eines anderen Mitgliedstaats verlässt, liegt keine gesondert für Berlin veröffentlichte Verfahrensbeschreibung vor. Hierzu liegt keine verlässliche Quelle vor.
  • Die Gebührenangaben für das LEA Berlin stammen von der Dienstleistungsseite service.berlin.de; laut derselben Quelle gibt es aktuell „längere Bearbeitungszeiten … aufgrund der technischen Umstellung“ – eine konkrete Bearbeitungsdauer in Tagen oder Wochen nennt die Quelle nicht.
  • Für das am 12. Juni 2026 in Kraft getretene GEAS-Anpassungsgesetz vom 28. April 2026 wurde in dieser Recherche keine Quelle gefunden, die inhaltliche Änderungen an § 18g AufenthG belegt; das Gesetz betrifft nach den ausgewerteten Quellen in erster Linie das Asylverfahrens- und Schutzstatusrecht.
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Gehaltsschwellen 2026: Herkunft und Bestätigung

§ 18g Absatz 1 Satz 1 AufenthG verlangt für die reguläre Blaue Karte EU ein Gehalt von mindestens 50 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung; Satz 2 senkt diese Schwelle für Engpassberufe und Berufseinsteiger:innen auf mindestens 45,3 Prozent. Die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung liegt 2026 bundeseinheitlich bei 101.400 Euro/Jahr (8.450 Euro/Monat). Daraus ergeben sich rechnerisch 50.700 Euro/Jahr (4.225 Euro/Monat) bzw. 45.934,20 Euro/Jahr (3.827,85 Euro/Monat) – exakt die Beträge, die auch von der Bundesagentur für Arbeit (ZAV) für 2026 genannt werden. Nach § 18g Absatz 7 AufenthG gibt das Bundesministerium des Innern und für Heimat die Mindestgehälter für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt; für 2026 geschah dies am 18. Dezember 2025 (BAnz AT 18.12.2025 B3).

Wer gilt als „Engpassberuf“ bzw. „Berufseinsteiger:in“ im Sinne von § 18g AufenthG

Für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung gilt die abgesenkte Schwelle (§ 18g Absatz 1 Satz 2 AufenthG), wenn entweder (Nummer 1) der ausgeübte Beruf zu einer der folgenden ISCO-08-Gruppen nach der Empfehlung der EU-Kommission vom 29. Oktober 2009 gehört: 132 (Führungskräfte in Produktion/Bergbau/Bau/Logistik), 133 (Führungskräfte IKT-Dienstleistungen), 134 (Führungskräfte in Bildungs-, Gesundheits- und Sozialdienstleistungen), 21 (akademische Ingenieur- und Naturwissenschaftsberufe), 221 (Ärzt:innen), 222 (akademische Pflege- und Geburtshilfefachkräfte), 225 (Tierärzt:innen), 226 (sonstige akademische Gesundheitsberufe), 23 (Lehrkräfte) oder 25 (IKT-Fachkräfte); oder (Nummer 2) die Person ihren Hochschulabschluss nicht mehr als drei Jahre vor der Beantragung der Blauen Karte EU erworben hat (Berufseinsteiger:in). Für Fachkräfte OHNE akademische Ausbildung eröffnet § 18g Absatz 2 AufenthG einen eigenständigen, engeren Weg: Er gilt nur für die Berufsgruppen 133 oder 25 (IT-/IKT-Bereich), setzt mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung in den letzten sieben Jahren auf einem mit Hochschulniveau vergleichbaren Kompetenzniveau voraus, verlangt in jedem Fall die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit und ebenfalls mindestens 45,3 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze als Gehalt. Bei einer Verlängerung gilt nach § 18g Absatz 6 AufenthG die abgesenkte Schwelle weiterhin, wenn der Abschluss nicht mehr als drei Jahre vor dem Verlängerungsantrag erworben wurde oder seit der ersten Erteilung über den Berufseinsteiger:innen-Weg weniger als 24 Monate vergangen sind.

EU-weite Mobilität (Richtlinie (EU) 2021/1883)

Kurzfristige Mobilität (§ 18h AufenthG, Artikel 20 der Richtlinie): Inhaber:innen einer gültigen Blauen Karte EU eines anderen EU-Mitgliedstaats benötigen für Einreise und Aufenthalt zur Ausübung einer geschäftlichen Tätigkeit, die im direkten Zusammenhang mit den Pflichten aus dem der Blauen Karte zugrunde liegenden Arbeitsvertrag steht, keinen deutschen Aufenthaltstitel und keine Arbeitserlaubnis der Bundesagentur für Arbeit, solange der Aufenthalt 90 Tage innerhalb von 180 Tagen nicht überschreitet. Wurde die Blaue Karte EU von einem Nicht-Schengen-Mitgliedstaat ausgestellt, ist zusätzlich ein Nachweis des geschäftlichen Zwecks mitzuführen und auf Verlangen bei der Grenzkontrolle vorzuzeigen. Dasselbe gilt entsprechend für Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehaben und unmittelbar zuvor eine von diesem Staat ausgestellte Blaue Karte EU besaßen.

Langfristige Mobilität (§ 18i AufenthG, Artikel 21 der Richtlinie): Wer seit mindestens zwölf Monaten rechtmäßig mit einer Blauen Karte EU eines anderen Mitgliedstaats in diesem Staat lebt, erhält bei Vorliegen der sonstigen § 18g-Voraussetzungen eine deutsche Blaue Karte EU; die Voraussetzung des § 18 Absatz 2 Nummer 4 AufenthG gilt dabei grundsätzlich als erfüllt – außer die Person ist erst seit weniger als zwei Jahren im Besitz der ausländischen Blauen Karte EU, oder der andere Mitgliedstaat hat die Karte auf Grundlage von Berufserfahrung für einen Beruf erteilt, der nicht in Anhang I der Richtlinie (EU) 2021/1883 aufgeführt ist. Wurde die ausländische Blaue Karte EU von einem Nicht-Schengen-Mitgliedstaat ausgestellt, muss bei der Einreise zusätzlich ein den § 18g-Anforderungen entsprechender Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsplatzangebot für mindestens sechs Monate mitgeführt werden. Hat die Person bereits einmal oder mehrfach von der langfristigen Mobilität nach Artikel 21 der Richtlinie Gebrauch gemacht, verkürzt sich die Mindestaufenthaltsdauer im vorherigen Mitgliedstaat auf sechs Monate.

Berlin: Unterlagen, Gebühren und Ablauf beim LEA

Zuständig ist das LEA am Standort Keplerstraße 2, 10589 Berlin. Nach der Dienstleistungsseite service.berlin.de sind unter anderem vorzulegen: das Online-Antragsformular, farbige Passkopien (Datenseite sowie ggf. Einreisestempel), Arbeitsvertrag oder Jobangebot, Nachweis des Hochschulabschlusses oder einer gleichwertigen Qualifikation (bei fehlendem Eintrag in der anabin-Datenbank ggf. zusätzliche Bewertung nötig), Nachweis des Berliner Wohnsitzes (Meldebescheinigung oder Mietvertrag mit Vermieterbestätigung), Angaben zu Wohnfläche und monatlichen Wohnkosten, Krankenversicherungsnachweis sowie ein vom Arbeitgeber ausgefülltes Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“; bei Verlängerungen zusätzlich ein aktueller Beschäftigungsnachweis mit Gehaltsabrechnungen. Die Gebühren laut derselben Quelle: 56 Euro für die Ersterteilung als Aufkleber, 49 Euro für die Verlängerung als Aufkleber, 100 Euro für die Ersterteilung als elektronischer Aufenthaltstitel (eAT), 93 Euro für dessen Verlängerung; für türkische Staatsangehörige gelten ermäßigte Sätze (27,60 Euro bzw. 46 Euro je nach Alter). Bereits gezahlte Gebühren werden bei Rücknahme des Antrags nach Bearbeitungsbeginn nicht erstattet. Aufkleber-Titel können am Termin direkt vor Ort ausgestellt werden, ein eAT braucht laut Quelle 4 bis 6 Wochen bis zur Abholung.

Arbeitsplatzwechsel und Verlängerung

Abweichend von der allgemeinen Regel benötigen Inhaber:innen einer Blauen Karte EU für einen Arbeitsplatzwechsel grundsätzlich keine Erlaubnis der Ausländerbehörde (§ 18g Absatz 4 Satz 1 AufenthG). In den ersten zwölf Beschäftigungsmonaten kann die zuständige Ausländerbehörde den Wechsel jedoch für 30 Tage aussetzen und innerhalb dieser Frist ablehnen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Blauen Karte EU beim neuen Arbeitsplatz nicht vorliegen (Absatz 4 Satz 2). Der Lebensunterhalt gilt bei Verlängerung als gesichert, wenn die Person zuvor eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a oder § 18b AufenthG innehatte und der Arbeitsplatz nicht gewechselt wird (Absatz 5).

Wer ist zuständig
  • Landesamt für Einwanderung (LEA), Standort Keplerstraße 2, 10589 Berlin – Antrag, Ausstellung und Verlängerung der Blauen Karte EU
  • Bundesagentur für Arbeit – Zustimmung zur Beschäftigung bei der abgesenkten Gehaltsschwelle nach § 18g Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 AufenthG
  • Bundesministerium des Innern und für Heimat – jährliche Bekanntgabe der Mindestgehälter im Bundesanzeiger (§ 18g Absatz 7 AufenthG)
Belege
  • gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__18g.html, abgerufen 16.09.2026
  • gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__18h.html, abgerufen 16.09.2026
  • gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__18i.html, abgerufen 16.09.2026
  • bundesanzeiger.de/pub/publication/REViP4bN6jVdpGxPaiQ (Bekanntmachung des BMI zu § 18g AufenthG, BAnz AT 18.12.2025 B3, Mindestgehälter 2026), abgerufen 16.09.2026
  • arbeitsagentur.de/vor-ort/zav/working-and-living-in-germany/newsletter-iss/03-2026/blaue-karte, abgerufen 16.09.2026
  • deutsche-rentenversicherung.de/KnappschaftBahnSee/DE/Aktuelles/Meldungen/2026/2026_01_02_Sozialversicherungsrechengroessen2026 (Beitragsbemessungsgrenze allgemeine Rentenversicherung 2026: 101.400 Euro/Jahr), abgerufen 16.09.2026
  • service.berlin.de/dienstleistung/324659/standort/327437/en/ (Blaue Karte EU – Dienstleistung LEA Keplerstraße, Unterlagen und Gebühren), abgerufen 16.09.2026
  • buzer.de/18g_AufenthG.htm (Änderungshistorie § 18g AufenthG), abgerufen 16.09.2026
  • asyl.net/view/geas-anpassungsgesetz-im-bundesgesetzblatt-erschienen und asyl.net/view/uebersicht-zur-anwendung-der-geas-rechtsakte-ab-juni-2026-was-gilt-wann (GEAS-Anpassungsgesetz vom 28.04.2026, in Kraft 12.06.2026), abgerufen 16.09.2026
Stand

Rechtsstand 16. September 2026. Quellen und Methodik

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