Westbalkanregelung: Vorabzustimmung, Kontingent und der Weg zum Aufenthaltstitel in Berlin
Die Westbalkanregelung erleichtert Staatsangehörigen aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt: Sie können praktisch jede Beschäftigung aufnehmen, ohne eine formale berufliche Qualifikation nachweisen zu müssen. Rechtsgrundlage ist § 19c Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit § 26 Abs. 2 der Beschäftigungsverordnung (BeschV). Ausgenommen sind reglementierte Berufe wie etwa Ärztinnen und Ärzte – hier muss zuerst die Qualifikation anerkannt werden, zum Beispiel im Rahmen einer Anerkennungspartnerschaft.
Der Ablauf beginnt nicht bei Ihnen selbst, sondern bei Ihrem künftigen Arbeitgeber: Er beantragt online bei der Bundesagentur für Arbeit eine sogenannte Vorabzustimmung. Erst wenn diese erteilt ist, beantragen Sie bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung in einem der sechs genannten Staaten das Visum – der Erstantrag muss dort gestellt werden, nicht in Deutschland. Nach der Einreise übernimmt in Berlin das Landesamt für Einwanderung (LEA), Keplerstraße 2, die Ausstellung und spätere Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels.
Die Regelung hat ein festes Jahreskontingent von bis zu 50.000 Zustimmungen, aufgeteilt auf Monate und Staatsangehörigkeiten. Ist das Kontingent für Ihr Land in einem Monat ausgeschöpft, verzögert sich die Bearbeitung bis zum nächsten freien Zeitfenster – teils um mehrere Monate. Eine im Koalitionsvertrag von Union und SPD vereinbarte Absenkung auf 25.000 Zustimmungen war zum Zeitpunkt der Recherche für diese Seite noch nicht in Kraft.
- Arbeitsvertrag oder verbindliches Jobangebot sichernSie brauchen einen Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Angebot für einen Arbeitsplatz in Deutschland. Die Arbeitsbedingungen müssen denen eines vergleichbaren Arbeitnehmenden in Deutschland entsprechen, und das Arbeitsentgelt muss Ihren Lebensunterhalt decken.
- Arbeitgeber beantragt Vorabzustimmung bei der Bundesagentur für ArbeitIhr Arbeitgeber stellt online bei der Bundesagentur für Arbeit den Antrag auf Vorabzustimmung. Zuständig für Arbeitgeber mit Sitz in Berlin ist ZAV-Team 285 in Neuruppin. Ohne Vorabzustimmung ist die Bearbeitung beim späteren Visumantrag deutlich langsamer.
- Monats- und Länderkontingent prüfenDie Zustimmungen sind auf Monate und Staatsangehörigkeiten aufgeteilt; ist das Kontingent für Ihr Land im laufenden Monat ausgeschöpft, wird der Antrag erst im nächsten freien Zeitfenster bearbeitet, im Extremfall erst Monate später.
- Nach Vorabzustimmung: Visum bei der Auslandsvertretung beantragenErst nach Erteilung der Vorabzustimmung beantragen Sie persönlich bei der zuständigen deutschen Botschaft oder dem Konsulat in Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien oder Serbien das Visum. Der Erstantrag muss in einem dieser sechs Staaten gestellt werden.
- Nach der Einreise: Aufenthaltstitel beim LEA BerlinIn Berlin stellt das Landesamt für Einwanderung (LEA), Keplerstraße 2, 10589 Berlin, den eigentlichen Aufenthaltstitel nach § 19c AufenthG/§ 26 BeschV aus beziehungsweise verlängert ihn. Benötigt werden unter anderem farbige Passkopien, der Arbeitsvertrag, die vom Arbeitgeber ausgefüllte „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“, eine Meldebescheinigung oder Wohnungsgeberbestätigung sowie ein Krankenversicherungsnachweis.
- Der Verordnungstext selbst spricht ausdrücklich von einer „Zustimmung mit Vorrangprüfung“ (§ 26 Abs. 2 Satz 1 BeschV) – rechtlich ist die Westbalkanregelung also nicht frei von einer Vorrangprüfung, auch wenn oft nur ihr anderes Kernmerkmal betont wird, dass keine formale Qualifikation nachgewiesen werden muss. Wie diese Vorrangprüfung in der Praxis konkret durchgeführt wird, beschreibt die eigene Arbeitgeberseite der Bundesagentur für Arbeit nicht als gesonderten Prüfschritt – dort werden nur „betriebliche Voraussetzungen“ (vergleichbare Arbeitsbedingungen) und „persönliche Voraussetzungen“ (Staatsangehörigkeit, kein Bezug von Asylbewerberleistungen in den letzten 24 Monaten, bei über 45-Jährigen zusätzlich ein Gehalts- oder Altersvorsorgenachweis) genannt. Ob und wie ein eigenständiger Arbeitsmarkt-Vorrangcheck einzelner Anträge stattfindet, dazu liegt keine verlässliche Quelle vor.
- Stand der Recherche für diese Seite (Direktabruf der BA-Seite am 16.09.2026, dort weiterhin als „Stand: 07.09.2026“ ausgewiesen): Das Jahreskontingent liegt unverändert bei bis zu 50.000 Zustimmungen. Die im Koalitionsvertrag zwischen Union und SPD vereinbarte Absenkung auf 25.000 ist damit auch nach dem 07.09.2026 weiterhin nicht in Kraft getreten – es hat sich am Stand der zuvor recherchierten Themenseite „Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz im Überblick“ nichts geändert. Für einen konkreten Zeitpunkt des Inkrafttretens liegt weiterhin keine verlässliche Quelle vor.
- Für Arbeitskräfte über 45 Jahre, für die zum ersten Mal eine BA-Zustimmung eingeholt wird, gilt eine zusätzliche Bedingung: ein Bruttojahresgehalt von mindestens 55 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (2026: 55.770 Euro/Jahr) oder ein Nachweis über eine angemessene Altersversorgung.
- Reglementierte Berufe – etwa Ärztinnen und Ärzte – sind von der Westbalkanregelung ausgenommen. Hier muss zunächst die berufliche Qualifikation anerkannt werden, unter anderem über die Anerkennungspartnerschaft; die Westbalkanregelung selbst ersetzt dieses Verfahren nicht.
- Die Vorabzustimmung wird laut Bundesagentur für Arbeit ausdrücklich nicht für Personen erteilt, die ihren bereits in Deutschland bestehenden Aufenthaltstitel im Rahmen der Westbalkanregelung verlängern wollen – dafür ist die zuständige Ausländerbehörde (in Berlin das LEA) zuständig, nicht die Vorabzustimmung über die Auslandsvertretung.
- Zur LEA-Berliner Adresse für diese Dienstleistung finden sich in den ausgewerteten Quellen zwei Angaben: service.berlin.de nennt als Standort Keplerstraße 2, 10589 Berlin, als Postadresse dagegen Friedrich-Krause-Ufer 24, 13353 Berlin (Hauptstandort des LEA). Welche Adresse für den persönlichen Termin tatsächlich maßgeblich ist, sollte vor dem Termin über service.berlin.de bestätigt werden.
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Rechtsgrundlage und betroffene Staaten
Die Westbalkanregelung stützt sich auf § 19c Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit § 26 Abs. 2 BeschV. Erfasst sind Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien. Die Regelung gilt laut Wortlaut „grundsätzlich für jede Art der Beschäftigung“; eine Anerkennung der beruflichen Qualifikation in Deutschland ist ausdrücklich keine Voraussetzung. Ausgenommen sind reglementierte Berufe (zum Beispiel Ärztinnen und Ärzte), bei denen weiterhin zunächst die Qualifikation anerkannt werden muss.
Verfahren: Vorabzustimmung vor dem Visum
Der praktisch entscheidende Schritt läuft über den Arbeitgeber, nicht über die betroffene Person selbst. Der Arbeitgeber beantragt online bei der Bundesagentur für Arbeit die sogenannte Vorabzustimmung zur Beschäftigung. Diese beschleunigt das anschließende Visumverfahren erheblich und soll deshalb genutzt werden. Voraussetzung ist ein Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsplatzangebot; die Arbeitsbedingungen müssen denen eines vergleichbaren Arbeitnehmenden in Deutschland entsprechen, und die sonstigen visarechtlichen Voraussetzungen (insbesondere gesicherter Lebensunterhalt über das Arbeitsentgelt) müssen erfüllt sein. Erst nachdem die Bundesagentur für Arbeit die Vorabzustimmung erteilt hat, kann die künftige Arbeitskraft bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung das Visum beantragen. Der Erstantrag auf den Aufenthaltstitel muss dabei zwingend bei der deutschen Auslandsvertretung in einem der sechs genannten Staaten gestellt werden (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BeschV) – eine Antragstellung aus einem Drittstaat oder direkt in Deutschland ist für die Ersterteilung nicht vorgesehen. Für Verlängerungen eines bereits in Deutschland bestehenden Aufenthaltstitels ist dagegen kein Vorabzustimmungsverfahren vorgesehen; hierfür ist die Ausländerbehörde zuständig, in Berlin also das LEA.
Vorrangprüfung: Gesetzestext und Praxis
Häufig wird die Westbalkanregelung ausschließlich damit beschrieben, dass keine formale Qualifikation nachgewiesen werden muss. Der Verordnungstext selbst geht weiter: § 26 Abs. 2 Satz 1 BeschV erlaubt „Zustimmungen mit Vorrangprüfung zur Ausübung jeder Beschäftigung“ – die Vorrangprüfung ist also rechtlich Teil der Zustimmung, unabhängig von der fehlenden Qualifikationsanforderung. In der Praxis beschreibt die Arbeitgeberseite der Bundesagentur für Arbeit zur Westbalkanregelung jedoch keinen gesonderten, aktiven Prüfschritt zum Arbeitsmarktvorrang; genannt werden dort nur betriebliche Voraussetzungen (vergleichbare Arbeitsbedingungen) und persönliche Voraussetzungen (Staatsangehörigkeit, kein Leistungsbezug nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in den letzten 24 Monaten, bei Erstanträgen für über 45-Jährige zusätzlich ein Gehalts- oder Altersvorsorgenachweis). Wie weit die Vorrangprüfung in der behördlichen Praxis über diese Kriterien hinausgeht, ist aus den für diese Seite ausgewerteten Quellen nicht ersichtlich. Hierzu liegt keine verlässliche Quelle vor.
Jahreskontingent und aktueller Stand
Die Zahl der Zustimmungen ist laut § 26 Abs. 2 Satz 3 BeschV auf bis zu 50.000 je Kalenderjahr begrenzt. Die Bundesagentur für Arbeit kann diese Obergrenze nicht selbst verändern; die Monatskontingente je Staatsangehörigkeit sind ihr verordnungsrechtlich vorgegeben. Ist das Monatskontingent einer Staatsangehörigkeit ausgeschöpft, wird ein im selben Monat gestellter Antrag erst bearbeitet, sobald wieder Kontingent zur Verfügung steht – laut BA-Beispiel unter Umständen erst Monate später. Am 16.09.2026 direkt abgerufen, wies die BA-Seite für die Bearbeitung noch immer den Stand „07.09.2026“ aus, mit sehr unterschiedlichen Rückständen je Staatsangehörigkeit (Beispiel: Albanien 08.05.2026, Kosovo 03.02.2026, die übrigen vier Staaten tagesaktuell). Das Jahreskontingent 2025 war laut einer Quelle vom 02.12.2025 bereits Anfang Dezember 2025 vollständig ausgeschöpft. Die im Koalitionsvertrag zwischen Union und SPD vereinbarte Absenkung auf 25.000 Zustimmungen jährlich war zum Zeitpunkt der Recherche für diese Seite unverändert noch nicht in Kraft – der Stand deckt sich damit mit dem der Themenseite „Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz im Überblick“ (dort zuletzt am 07.09.2026 geprüft); ein konkretes Inkrafttretensdatum ist in keiner ausgewerteten Quelle genannt.
Persönliche und betriebliche Voraussetzungen im Einzelnen
Neben der Staatsangehörigkeit eines der sechs Westbalkanstaaten und dem fehlenden Leistungsbezug nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in den letzten 24 Monaten gilt für Arbeitskräfte über 45 Jahre bei der erstmaligen Zustimmung eine zusätzliche Hürde: ein Bruttojahresgehalt von mindestens 55 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (2026: 55.770 Euro pro Jahr) oder ein Nachweis über eine angemessene Altersversorgung. Betrieblich muss ein Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsplatzangebot vorliegen, und die Arbeitsbedingungen müssen denen eines vergleichbaren Arbeitnehmenden in Deutschland entsprechen.
Berliner Vollzug: zuständige BA-Dienststelle und LEA
Für die Vorabzustimmung ist innerhalb der Bundesagentur für Arbeit die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) zuständig. Nach der regionalen Zuständigkeitsliste der ZAV (Stand 27.04.2026) ist für Arbeitgeber mit Sitz im Agenturbezirk Berlin (sowie Brühl, Cottbus und Frankfurt/Oder) ZAV-Team 285 zuständig, Trenckmannstraße 15, 16816 Neuruppin, [email protected]. Für allgemeine Rückfragen und Sachstandsnachfragen zur Arbeitsmarktzulassung steht zusätzlich das Kompetenz Center Arbeitsmarktzulassung der ZAV unter 0228 713 2000 zur Verfügung. Nach der Einreise ist für die Ausstellung und Verlängerung des eigentlichen Aufenthaltstitels ausschließlich das Landesamt für Einwanderung (LEA) zuständig; laut service.berlin.de befindet sich der Standort für diese Dienstleistung in der Keplerstraße 2, 10589 Berlin (Postadresse: Friedrich-Krause-Ufer 24, 13353 Berlin). Verlangt werden unter anderem farbige Passkopien, der Arbeitsvertrag (bei bestimmten visafreien Staatsangehörigkeiten genügt laut service.berlin.de ein Entwurf, für die Westbalkanstaaten mit Visumpflicht ist der abgeschlossene Vertrag bzw. das verbindliche Angebot maßgeblich), die vom Arbeitgeber ausgefüllte „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“, eine Meldebescheinigung oder Wohnungsgeberbestätigung mit Angabe zu Wohnfläche und Mietkosten sowie ein Krankenversicherungsnachweis. Die Gebühren entsprechen denen anderer Aufenthaltstitel beim LEA: 56 Euro für die Ersterteilung als Aufkleber, 49 Euro für dessen Verlängerung, 100 Euro für die Ersterteilung als elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) und 93 Euro für dessen Verlängerung; der eAT braucht rund 4–6 Wochen bis zur Abholung.
Bundesrecht vs. Berliner Vollzug
Bundesrechtlich vorgegeben sind: die betroffenen Staaten, das Jahreskontingent, die Vorrangprüfung dem Wortlaut nach, die persönlichen und betrieblichen Voraussetzungen sowie die Pflicht, den Erstantrag bei der Auslandsvertretung im Herkunftsstaat zu stellen. Berlin-spezifisch ist die Zuordnung der Vorabzustimmung zu ZAV-Team 285 in Neuruppin (zuständig für den Agenturbezirk Berlin) sowie die Bearbeitung des eigentlichen Aufenthaltstitels durch das LEA am Standort Keplerstraße.
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