Visum zur Studienplatzsuche (§ 17 Abs. 2 AufenthG) und der Weg über ein Studienkolleg in Berlin
Wenn Sie noch keinen Studienplatz und keine Zulassung zu einem Studienkolleg haben, aber zur Bewerbung oder zu Aufnahmetests nach Deutschland reisen möchten, brauchen Sie ein Visum zur Studienbewerbung nach § 17 Abs. 2 AufenthG. Voraussetzung sind die schulischen und sprachlichen Voraussetzungen für ein Studium – oder der klare Plan, diese noch während Ihres Aufenthalts zu erwerben – sowie ein gesicherter Lebensunterhalt. Die Erlaubnis gilt laut Gesetz für bis zu neun Monate und berechtigt zu einer Nebenbeschäftigung von bis zu 20 Stunden pro Woche sowie zu Probebeschäftigungen von insgesamt bis zu zwei Wochen.
Haben Sie dagegen schon eine Zulassung – sei es direkt zu einem Studiengang oder zu einem Studienkolleg als studienvorbereitende Maßnahme –, brauchen Sie dieses Visum in der Regel gar nicht: Sie beantragen dann direkt die Aufenthaltserlaubnis zum Studium nach § 16b AufenthG (siehe Themenseite „Studium in Berlin“). Das Studienbewerbervisum ist also nur der Zwischenschritt für alle, die diese Zulassung erst noch in Deutschland erwerben wollen oder müssen.
In Berlin gibt es zwei Studienkollegs: das Studienkolleg für die Berliner Universitäten, gemeinsam getragen von Freier Universität, Humboldt-Universität und Charité mit Sitz an der FU, sowie das Internationale Studienkolleg der TU Berlin mit den Schwerpunktkursen W, M, S/G und T (auch die HTW Berlin kooperiert für ihre Kurse T und W mit der TU). Am Ende steht die Feststellungsprüfung, die zur Bewerbung im jeweiligen Fachspektrum an allen deutschen Hochschulen berechtigt.
- Prüfen, ob Sie das Visum überhaupt brauchenHaben Sie bereits eine Zulassung zu einem Studiengang oder zu einem Studienkolleg, beantragen Sie direkt die Aufenthaltserlaubnis zum Studium nach § 16b AufenthG – siehe Themenseite „Studium in Berlin“. Das Visum zur Studienbewerbung nach § 17 Abs. 2 AufenthG ist nur nötig, wenn diese Zulassung noch fehlt.
- Schulische und sprachliche Voraussetzungen klärenSie müssen entweder bereits die schulischen und sprachlichen Voraussetzungen für ein Studium erfüllen oder plausibel darlegen, dass Sie diese während der bis zu neunmonatigen Aufenthaltsdauer erwerben werden – etwa durch einen studienvorbereitenden Sprachkurs.
- Lebensunterhalt nachweisen und Visum bei der Auslandsvertretung beantragenBeantragen Sie das Visum bei der für Ihren Wohnort zuständigen deutschen Auslandsvertretung; seit dem 13.01.2025 läuft die Annahme der Unterlagen für diese Visakategorie bundesweit über den externen Dienstleister VFS Global, nicht mehr direkt bei der Botschaft. Die Visumgebühr beträgt 75 Euro (37,50 Euro für Minderjährige).
- Bewerbung an einem Berliner Studienkolleg über uni-assistBewerben Sie sich über my.uni-assist.de – laut FU Berlin nur bei einer der drei Trägerhochschulen (FU, HU oder Charité) für das gemeinsame Studienkolleg, oder direkt bei der TU Berlin für deren Studienkolleg. Ein Sprachnachweis auf B2-Niveau (z. B. DSH-1, TestDaF ab Niveau 3) wird für die Zulassung zum Aufnahmetest verlangt.
- Aufnahmetest ablegenDer Aufnahmetest findet in der Regel im August in Berlin statt und dient der Ranglistenerstellung für die begrenzten Plätze; eine Befreiung ist nicht vorgesehen.
- Nach Zulassung: Wechsel zu § 16b AufenthGMit der Zulassung zum Studienkolleg gilt Ihr Aufenthaltszweck als „Studium“ im Sinne von § 16b AufenthG. Den Wechsel bzw. die Ersterteilung dieses Titels beantragen Sie beim LEA Keplerstraße – Details dazu auf der Themenseite „Studium in Berlin“.
- Nach dem Studienkolleg: Feststellungsprüfung und reguläre StudienbewerbungAm Ende des in der Regel einjährigen Studienkollegs (Unterkurs und Oberkurs) steht die Feststellungsprüfung aus einem fachlichen und einem sprachlichen Teil. Bestehen Sie diese, können Sie sich regulär für Studiengänge Ihres Fachspektrums an allen deutschen Hochschulen bewerben.
- Zur monatlich auf dem Sperrkonto nachzuweisenden Summe für dieses Visum widersprechen sich die ausgewerteten Quellen: Das Merkblatt der deutschen Botschaft/des Generalkonsulats mit Zuständigkeit für Taiwan nennt 1.027 Euro/Monat (12.324 Euro für 12 Monate, obwohl das Visum selbst nur bis zu 9 Monate gilt), die Auslandsvertretung mit Zuständigkeit für die Mongolei nennt dagegen 1.091 Euro/Monat (9.819 Euro für 9 Monate); eine allgemeine Recherche zum aktuellen Satz 2026 stützt eher die 1.091-Euro-Angabe als eigenen, höheren Satz speziell für Studienbewerber/Studienkolleg-Besucher gegenüber den rund 992 Euro/Monat (11.904 Euro/Jahr) für bereits zugelassene Studierende nach § 16b AufenthG (siehe Themenseite „Studium in Berlin“). Das Auswärtige Amt bestätigt auf seiner zentralen Sperrkonto-Seite ausdrücklich, dass sich der Betrag am BAföG-Höchstsatz orientiert, aber je nach Aufenthaltszweck variiert und individuell bei der zuständigen Auslandsvertretung zu erfragen ist – eine bundesweit einheitliche, aktuelle Zahl für das Studienbewerbervisum liegt aus den ausgewerteten Quellen nicht vor. Prüfen Sie den tagesaktuellen Betrag direkt bei der für Sie zuständigen Auslandsvertretung.
- Zum Arbeitsrecht während der Studienbewerbung widersprechen sich eine Botschaftsquelle und der Gesetzestext: Das Merkblatt der für Taiwan zuständigen deutschen Auslandsvertretung formuliert kategorisch „Als Studienbewerber dürfen Sie keine Erwerbstätigkeit/Beschäftigung in Deutschland ausüben.“ Der direkt abgerufene Wortlaut von § 17 Abs. 3 Satz 1 AufenthG erlaubt dagegen ausdrücklich für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis „nach den Absätzen 1 und 2“ – also sowohl zur Ausbildungsplatz- als auch zur Studienplatzsuche – eine Beschäftigung von bis zu 20 Stunden pro Woche sowie Probebeschäftigungen von insgesamt bis zu zwei Wochen. Dieser Widerspruch wird hier ausdrücklich benannt statt geglättet; maßgeblich ist der Gesetzestext, die restriktivere Formulierung einzelner Botschafts-Merkblätter kann aber die tatsächliche Visums-Auflage im Einzelfall widerspiegeln und sollte vor Reiseantritt am eigenen Visum-Aufkleber bzw. bei der ausstellenden Auslandsvertretung geprüft werden.
- Anders als beim Visum zur Ausbildungsplatzsuche (§ 17 Abs. 1 AufenthG, dort Altersgrenze 35 Jahre) nennt der Gesetzestext für die Studienplatzsuche nach § 17 Abs. 2 AufenthG keine Altersgrenze und auch keine feste Vorgabe zum Schulabschluss – verlangt werden nur „die schulischen und sprachlichen Voraussetzungen zur Aufnahme eines Studiums“ beziehungsweise deren Erwerb während des Aufenthalts. Was diese Voraussetzungen im Einzelfall konkret sind (z. B. Anerkennungsfähigkeit des Schulabschlusses, geforderte Vorprüfungsdokumentation), legt jede Auslandsvertretung anhand des Herkunftslands unterschiedlich aus. Zu einer bundeseinheitlichen, verbindlichen Liste dieser Voraussetzungen liegt keine verlässliche Quelle vor.
- Zur Bewerbungsfrist an den Berliner Studienkollegs gibt es leicht abweichende Angaben: Die FU Berlin nennt für das gemeinsame Studienkolleg der Berliner Universitäten direkt auf ihrer eigenen Seite den 15. Juli als Hauptbewerbungsfrist; andere, nicht amtliche Quellen zur Studienkolleg-Bewerbung allgemein (nicht Berlin-spezifisch) nennen für die vorgelagerte uni-assist-Registrierung teils den 30. Juni oder 15. Juni. Für die konkrete Berliner Frist des jeweils laufenden Bewerbungsjahres sollte die aktuelle Seite des betreffenden Studienkollegs direkt geprüft werden.
- Zu Berlin-spezifischen Gebühren oder Fristen für das Visum zur Studienbewerbung selbst (§ 17 Abs. 2 AufenthG) liegt keine Quelle des Landesamts für Einwanderung oder von service.berlin.de vor – das Visumverfahren läuft vollständig über die jeweils zuständige deutsche Auslandsvertretung im Ausland, nicht über eine Berliner Behörde. Das LEA wird erst nach Zulassung zu einem Studiengang oder Studienkolleg zuständig, wenn auf § 16b AufenthG umgestellt wird.
Vertiefung · Rechtsgrundlagen, Zahlen und Praxis – für Beratung und Fachkräfte
§ 17 Abs. 2 AufenthG: Visum zur Studienbewerbung
Nach dem direkt abgerufenen Wortlaut kann „einem Ausländer […] zum Zweck der Studienbewerbung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn 1. er über die schulischen und sprachlichen Voraussetzungen zur Aufnahme eines Studiums verfügt oder diese innerhalb der Aufenthaltsdauer […] erworben werden sollen und 2. der Lebensunterhalt gesichert ist.“ Die Erlaubnis wird für bis zu neun Monate erteilt. Anders als bei der strukturell ähnlichen Regelung zur Ausbildungsplatzsuche in § 17 Abs. 1 AufenthG (dort u. a. Altersgrenze 35 Jahre, konkret benannter Schulabschluss) verzichtet Absatz 2 auf eine Altersgrenze und auf einen konkret benannten Schulabschlusstyp; verlangt wird allgemein die „schulische und sprachliche“ Eignung zum Studium. Nach Absatz 3 berechtigt die Erlaubnis nach beiden Absätzen zur Ausübung einer Beschäftigung von bis zu 20 Stunden pro Woche und zu Probebeschäftigungen von insgesamt bis zu zwei Wochen; ein Wechsel zu einem anderen Aufenthaltszweck soll während dieses Aufenthalts in der Regel nur nach §§ 16a, 16b oder 19c Abs. 2 AufenthG oder bei gesetzlichem Anspruch erfolgen – der Gesetzgeber hat den Übergang in die Aufenthaltserlaubnis zum Studium (§ 16b AufenthG) damit ausdrücklich als vorgesehenen nächsten Schritt angelegt.
Wer dieses Visum tatsächlich braucht
Das Visum zur Studienbewerbung richtet sich an Personen, die noch keine Zulassung zu einem Studiengang oder zu einem Studienkolleg haben und zur Bewerbung, zu Auswahl- oder Aufnahmeverfahren nach Deutschland reisen wollen. Wer die Zulassung bereits vor der Einreise erhält – etwa weil die Bewerbung an einem Berliner Studienkolleg vollständig online über uni-assist abgewickelt wurde –, benötigt dieses Visum in der Praxis häufig nicht und beantragt stattdessen direkt die Aufenthaltserlaubnis zum Studium nach § 16b AufenthG, unter die laut der Themenseite „Studium in Berlin“ ausdrücklich auch studienvorbereitende Maßnahmen wie das Studienkolleg fallen. Das Visum zur Studienbewerbung ist damit vor allem für Fälle gedacht, in denen die Zulassung erst durch physische Anwesenheit in Deutschland erreicht werden kann oder soll, etwa zur Teilnahme an einem Aufnahmetest vor Ort.
Studienkollegs in Berlin
In Berlin gibt es zwei Studienkollegs. Das Studienkolleg für die Berliner Universitäten wird gemeinsam von Freier Universität Berlin, Humboldt-Universität zu Berlin und der Charité getragen und ist organisatorisch an der FU angesiedelt; Bewerbungen laufen über uni-assist und erfolgen laut FU-Angabe nur bei einer der drei Trägerhochschulen. Verlangt wird in der Regel ein Sprachniveau von mindestens B2 (z. B. DSH-1 oder TestDaF ab Niveau 3), im Idealfall C1. Der Aufnahmetest findet laut FU Berlin in der Regel im August in Berlin statt und dient ausschließlich der Ranglistenerstellung für die begrenzten Plätze; eine Befreiung vom Test ist nicht vorgesehen. Alternativ kann die Feststellungsprüfung auch extern, ohne Besuch des Studienkollegs, abgelegt werden – dafür nennt die FU Berlin für das Prüfungsjahr 2026 eine postalische Bewerbungsfrist zum 1. März, mit begrenzter Platzzahl.
Das Internationale Studienkolleg der Technischen Universität Berlin ist rechtlich über eine eigene Studienkollegsordnung geregelt (Ordnung vom 6. März 2019, amtlich veröffentlicht im Amtlichen Mitteilungsblatt der TU Berlin Nr. 28/2022). Es bietet vier Schwerpunktkurse an: W (wirtschafts- und sozialwissenschaftliche Studiengänge), M (medizinische und biologische Studiengänge), S/G (sprachliche, geisteswissenschaftliche, künstlerische und gesellschaftswissenschaftliche Studiengänge) und T (technische, mathematische und naturwissenschaftliche Studiengänge außer Biologie). Die Ausbildung dauert in der Regel ein Jahr und gliedert sich in Unterkurs und Oberkurs; der Unterricht soll jeweils am 1. Februar oder am 1. September beginnen. Die Hochschule für Technik und Wirtschaft (HTW) Berlin hat kein eigenes Studienkolleg, sondern kooperiert für ihre Studienbewerber:innen in den Profilen Technik (T-Kurs) und Wirtschaft (W-Kurs) mit dem Studienkolleg der TU Berlin.
Feststellungsprüfung
Beide Berliner Studienkollegs schließen mit der Feststellungsprüfung ab, die sich nach der Rahmenordnung der Kultusministerkonferenz für den Hochschulzugang mit ausländischen Bildungsnachweisen richtet und aus einem fachlichen und einem sprachlichen Prüfungsteil besteht. Eine bestandene Feststellungsprüfung berechtigt zur Bewerbung im jeweiligen Fachspektrum an allen deutschen Hochschulen, nicht nur an der Trägerhochschule des besuchten Studienkollegs.
Übergang zu § 16b AufenthG
Sobald eine Zulassung zu einem Studienkolleg oder Studiengang vorliegt, wechselt der Aufenthaltszweck zum „Studium“ im Sinne von § 16b AufenthG. § 17 Abs. 3 Satz 2 AufenthG sieht diesen Wechsel ausdrücklich als Regelfall für den Übergang aus der Studienbewerbung vor. Die Details zu Geltungsdauer, Sperrkonto-Höhe für bereits Studierende, dem LEA-Standort Keplerstraße und der 140/280-Tage-Nebenjobregel für Studierende sind nicht Gegenstand dieser Seite und stehen auf der Themenseite „Studium in Berlin“.
Bundesrecht vs. Berliner Vollzug
§ 17 Abs. 2 und 3 AufenthG sowie die Visumgebühr von 75 Euro gelten bundeseinheitlich; das Visum wird ausschließlich vor der Einreise bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung beantragt, seit dem 13.01.2025 mit Unterlagenannahme über den externen Dienstleister VFS Global. Berlin-spezifisch sind dagegen die beiden konkreten Studienkollegs, ihre Trägerhochschulen, Schwerpunktkurse und Bewerbungsfristen sowie – nach erfolgreicher Zulassung – die Zuständigkeit des LEA am Standort Keplerstraße für die Aufenthaltserlaubnis zum Studium.
Frage zu Ihrer Situation, die diese Seite nicht beantwortet? Schreiben Sie uns eine E-Mail – wir melden uns persönlich zurück. Das ist ein Testangebot ohne Anspruch auf Rechtsberatung im Einzelfall.