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Sprache und Integration am Arbeitsplatz in Berlin

Für Deutsch am Arbeitsplatz gibt es ein eigenes Förderprogramm, das DeuFöV – und das steht nicht nur Geflüchteten, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch bereits beschäftigten Erwerbsmigrant:innen offen.

Kurz erklärt

Wenn Ihr Deutsch im Alltag reicht, aber nicht für Fachbegriffe, Meetings oder Kundenkontakt im Beruf, gibt es dafür ein eigenes Förderprogramm: die berufsbezogene Deutschsprachförderung nach der Deutschsprachförderverordnung (DeuFöV). Rechtsgrundlage ist § 45a Aufenthaltsgesetz, organisiert wird sie bundesweit vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF).

Die Kurse stehen nicht nur Menschen im Asylverfahren offen. Teilnahmeberechtigt sind unter anderem Personen, die arbeit- oder ausbildungsuchend gemeldet sind oder Bürgergeld/Arbeitslosengeld beziehen, Auszubildende, Personen in einem Anerkennungsverfahren für einen ausländischen Berufsabschluss – und ausdrücklich auch bereits beschäftigte Erwerbsmigrant:innen, deren Deutschkenntnisse für ihren Arbeitsplatz nicht ausreichen. Wer noch im Ausland lebt und dort bereits einen Arbeitsvertrag mit mindestens einem Jahr Laufzeit in Deutschland hat, kann die Teilnahmeberechtigung sogar schon vor der Einreise beim BAMF beantragen.

Die Kurse selbst werden bei zugelassenen privaten und öffentlichen Trägern besucht, mehrere davon auch in Berlin – zum Beispiel bei den Berliner Volkshochschulen, beim IIK Berlin oder bei inlingua Berlin.

Schritt für Schritt
  1. Eigene Situation einordnenPrüfen Sie, welcher Personengruppe Sie zuzurechnen sind: arbeit-/ausbildungsuchend oder Leistungsbezug nach SGB II/III, Ausbildung, Anerkennungsverfahren für einen ausländischen Abschluss, bereits beschäftigt mit unzureichendem Berufsdeutsch, oder noch im Ausland mit einem mindestens einjährigen Arbeitsvertrag in Deutschland. Davon hängt ab, wer über Ihre Teilnahmeberechtigung entscheidet.
  2. Teilnahmeberechtigung beantragenArbeit-/ausbildungsuchend gemeldete und Bürgergeld-/Arbeitslosengeld-beziehende Personen beantragen die Teilnahmeberechtigung bei der Agentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter am Wohnort. Beschäftigte, Auszubildende, Personen im Anerkennungsverfahren sowie im Ausland lebende Personen mit Arbeitsvertrag beantragen sie zentral beim BAMF.
  3. Kursplatz bei einem zugelassenen Träger findenBerufssprachkurse werden laut BAMF rund vier Wochen vor Kursbeginn im bundesweiten Portal KURSNET veröffentlicht. In Berlin bieten unter anderem die Berliner Volkshochschulen, das IIK Berlin und inlingua Berlin DeuFöV-Kurse an; fragen Sie auch direkt bei Anbietern in Ihrer Nähe nach freien Plätzen.
  4. Sprachniveau und Unterlagen bereithaltenFür einen Kurs mit höherem Zielniveau (z. B. B2) müssen Sie in der Regel das jeweils niedrigere Niveau bereits nachweisen. Bringen Sie zur Anmeldung beim Kursträger Ihren Bewilligungsbescheid/Ihre Teilnahmeberechtigung, ein Ausweisdokument und vorhandene Sprachzertifikate mit.
  5. Kurs abschließen, ggf. Kostenerstattung beantragenWer als Beschäftigte:r einen Kostenbeitrag gezahlt hat, kann bei bestandener Abschlussprüfung 50 % davon zurückerstattet bekommen (§ 4 Abs. 6 DeuFöV). Fragen Sie beim Kursträger oder beim BAMF nach dem genauen Verfahren.
Fristen
Rund 4 Wochen vor Kursbeginn
Veröffentlichung freier Kursplätze im Portal KURSNETbamf.de, Angabe zur Kurssuche
Bestehen der Abschlussprüfung
Rückerstattung von 50 % des von Beschäftigten gezahlten Kostenbeitrags§ 4 Abs. 6 DeuFöV
Achtung – häufige Fehler
  • Die DeuFöV wurde zum 30. April 2026 durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Deutschsprachförderverordnung (verkündet am 27. April 2026, BGBl. 2026 I Nr. 118) umfassend geändert – betroffen sind u. a. §§ 2, 4 bis 10, 12 bis 15, 17, 18, 18a und 20 bis 23a DeuFöV. Ältere Darstellungen von Modulen oder Teilnahmevoraussetzungen im Internet können sich noch auf die Rechtslage vor diesem Stichtag beziehen; diese Seite bildet den seit 30.04.2026 geltenden Verordnungstext ab.
  • Ein Aufenthaltstitel zu Erwerbszwecken allein – etwa die Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a/§ 18b AufenthG – begründet keinen automatischen Zugang zur DeuFöV-Förderung. Entscheidend ist der konkrete Lebenssachverhalt nach § 4 DeuFöV (arbeitsuchend, beschäftigt mit unzureichendem Berufsdeutsch, im Anerkennungsverfahren, oder im Ausland lebend mit mindestens einjährigem Arbeitsvertrag).
  • Zur Einkommensgrenze für die Kostenbefreiung Beschäftigter widersprechen sich die Quellen in der Formulierung: Der aktuell abgerufene Verordnungstext (§ 4 Abs. 4 DeuFöV) nennt als Schwelle 33 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung; eine ältere Kurzdarstellung auf bamf.de nannte stattdessen pauschal ein Jahresbruttoeinkommen von 20.000 Euro und einen Kostenbeitrag von 2,56 Euro je Unterrichtseinheit. Beide Angaben werden hier genannt; maßgeblich ist der aktuelle Verordnungstext.
  • Eine vollständige, aktuelle und öffentlich zugängliche BAMF-Trägerliste speziell für Berlin war nicht auffindbar – die BAMF-Seite zu Trägern der Berufssprachkurse listet nur Kontaktpersonen nach BAMF-Hauptstandorten, keine durchsuchbare Trägerdatenbank. Die hier genannten Berliner Anbieter (Volkshochschulen Berlin, IIK Berlin, inlingua Berlin) wurden einzeln über deren eigene Webseiten bestätigt; das ist keine abschließende Liste. Für eine tagesaktuelle Übersicht verweist das BAMF auf das Kursportal KURSNET.
  • Das IQ Netzwerk Berlin (siehe Themenseite „Anerkennung ausländischer Abschlüsse in Berlin") bietet selbst keine DeuFöV-Sprachkurse an, sondern kostenlose Beratung zum Anerkennungsverfahren. Wer sich in einem Anerkennungsverfahren befindet, kann aber über § 4 DeuFöV zusätzlich Zugang zu einem Anerkennungs-Berufssprachkurs erhalten – die beiden Angebote sind organisatorisch getrennt.
  • Für die genaue Zuständigkeit der Agentur für Arbeit bzw. des Jobcenters (Berlin hat für Bürgergeld-Leistungen 12 Jobcenter, eines je Bezirk) liegt hier keine adressgenaue Quelle vor – die Zuordnung richtet sich nach dem Wohnort; nutzen Sie die Standortsuche der Bundesagentur für Arbeit.
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Bundesrecht: die Deutschsprachförderverordnung (DeuFöV)

Rechtsgrundlage der berufsbezogenen Deutschsprachförderung ist § 45a Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit der Deutschsprachförderverordnung (DeuFöV) des Bundes. Zuständig für die Zulassung der Kursträger und für einen Teil der Teilnahmeentscheidungen ist bundesweit das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF); für die allgemeine Sprachförderung bis B1 ist das Bundesministerium des Innern (BMI) zuständig, für die berufsbezogenen Kurse das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Die DeuFöV wurde zum 30. April 2026 durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Deutschsprachförderverordnung (BGBl. 2026 I Nr. 118 vom 27. April 2026) umfassend novelliert; laut den Ankündigungen zur Novelle sollte die Förderung flexibler, stärker arbeitsbegleitend und stärker digital ausgestaltet werden.

Wer teilnahmeberechtigt ist

Nach § 2 DeuFöV richtet sich die Verordnung an Ausländer:innen im Sinne des § 2 Absatz 1 AufenthG, an Personen, deren Rechtsstellung sich nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU richtet, sowie an Deutsche, deren Erstsprache nicht Deutsch ist. Eine Teilnahmeberechtigung nach § 4 DeuFöV erhalten insbesondere Personen, die ausbildungsuchend, arbeitsuchend oder arbeitslos gemeldet sind oder Leistungen nach SGB II oder SGB III beziehen, Auszubildende sowie Personen, die sich auf eine Ausbildung vorbereiten und bereits einen Ausbildungsvertrag unterschrieben haben, Personen in einem Anerkennungsverfahren für eine im Ausland erworbene Berufsqualifikation, sowie bereits beschäftigte Personen, deren Deutschkenntnisse für die Anforderungen ihres Arbeitsplatzes nicht ausreichen. Ausdrücklich für Erwerbsmigrant:innen relevant: Wer seinen Wohnsitz noch im Ausland hat, kann die Teilnahmeberechtigung schon vor der Einreise erhalten, wenn bereits ein Arbeitsvertrag mit einer Mindestlaufzeit von einem Jahr in Deutschland vorliegt.

Wer die Teilnahmeberechtigung erteilt

Je nach Situation entscheidet eine andere Stelle: Für arbeit-/ausbildungsuchend gemeldete Personen sowie Bürgergeld- oder Arbeitslosengeld-Beziehende entscheiden die Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter am Wohnort. Für bereits Beschäftigte, Auszubildende, Personen im Anerkennungsverfahren sowie für im Ausland lebende Personen mit Arbeitsvertrag entscheidet das BAMF zentral.

Kursstruktur: Basis- und Spezialkurse

Die Kurse gliedern sich laut §§ 12 f. DeuFöV in Basisberufssprachkurse mit Zielniveau B2, C1 oder C2 sowie Spezialberufssprachkurse, die entweder niedrigere Zielniveaus (A2/B1) abdecken oder auf bestimmte Berufsfelder bzw. Zielgruppen zugeschnitten sind – etwa arbeitsplatzbezogene Kurzkurse (Job-BSK), ausbildungsbegleitende Kurse (Azubi-BSK), Kurse für die Frühpädagogik (Frühpädagogik-BSK) oder Kurse für Personen im Anerkennungsverfahren (Anerkennungs-BSK). Ein Kurs umfasst in der Regel 400 bis 500 Unterrichtseinheiten.

Kosten

Grundsätzlich zahlen Teilnehmende, die Leistungen nach SGB II/SGB III beziehen, arbeitsuchend gemeldet sind, sich in Ausbildung befinden oder deren Bruttoentgelt 33 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt (§ 4 Abs. 4 DeuFöV), keinen eigenen Kostenbeitrag. Andere Beschäftigte zahlen einen Kostenbeitrag in Höhe von 50 % des Kostenerstattungssatzes nach § 25 Abs. 1 Satz 1 DeuFöV, der zu Kursbeginn über den Kursträger zu entrichten ist; bei bestandener Abschlussprüfung werden 50 % dieses Kostenbeitrags zurückerstattet (§ 4 Abs. 6 DeuFöV). Eine ältere Kurzdarstellung des BAMF nannte statt der 33-%-Formel eine feste Grenze von 20.000 Euro Jahresbruttoeinkommen und einen Kostenbeitrag von 2,56 Euro je Unterrichtseinheit – diese beiden Formulierungen widersprechen sich in der Systematik, auch wenn sie im Ergebnis ähnliche Beträge ergeben können; maßgeblich ist der aktuelle Verordnungstext.

Berliner Vollzug: Kursanbieter vor Ort

Das BAMF lässt Kursträger bundesweit zu; eine eigene, öffentlich zugängliche Trägerliste speziell für Berlin konnte nicht ermittelt werden. Kurse werden nach BAMF-Angaben rund vier Wochen vor Kursbeginn im bundesweiten Portal KURSNET veröffentlicht. In Berlin bieten unter anderem folgende, einzeln über ihre eigenen Webseiten bestätigte Träger DeuFöV-Kurse an: die Berliner Volkshochschulen (z. B. VHS Mitte mit Standorten in der Antonstraße 37, der Linienstraße 162 und der Turmstraße 75, Zielniveaus B2, C1, C2), das IIK Berlin (Oudenarder Straße 16, Aufgang C, 13347 Berlin-Wedding, Zielniveaus B1 bis C1) und inlingua Sprachcenter Berlin (Kleiststraße 23–26, 10787 Berlin). Weitere private Anbieter existieren in Berlin; die genannten sind Beispiele, keine abschließende Liste.

Verhältnis zu IQ Netzwerk Berlin und zur Anerkennungsberatung

Das IQ Netzwerk Berlin (siehe Themenseite „Anerkennung ausländischer Abschlüsse in Berlin") berät kostenlos zum Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen, bietet aber selbst keine DeuFöV-Sprachkurse an. Wer sich in einem Anerkennungsverfahren befindet, kann über § 4 DeuFöV zusätzlich Zugang zu einem Anerkennungs-Berufssprachkurs erhalten; beide Angebote ergänzen sich, sind aber organisatorisch getrennt und laufen über unterschiedliche Stellen.

Wer ist zuständig
  • Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Außenstelle Berlin – Bundesallee 44 (Postadresse) / Badensche Straße 23, 10715 Berlin, Tel. 0911 943-47500 – Teilnahmeberechtigung für Beschäftigte, Auszubildende, Personen im Anerkennungsverfahren und im Ausland lebende Personen mit Arbeitsvertrag; Zulassung der Kursträger
  • Agentur für Arbeit / Jobcenter Berlin – je nach Wohnbezirk zuständig (12 Jobcenter für die 12 Berliner Bezirke) – Teilnahmeberechtigung für arbeit-/ausbildungsuchend gemeldete und Bürgergeld-/Arbeitslosengeld-beziehende Personen
  • Berliner Volkshochschulen, z. B. VHS Mitte, Standorte Antonstraße 37, Linienstraße 162, Turmstraße 75, Berlin – Kursanbieter für Berufssprachkurse (BSK/DeuFöV)
  • IIK Berlin, Oudenarder Straße 16, Aufgang C, 13347 Berlin-Wedding, Tel. 030 46303959, E-Mail [email protected] – Kursanbieter für Berufssprachkurse (DeuFöV)
  • inlingua Sprachcenter Berlin GmbH, Kleiststraße 23–26, 10787 Berlin, Tel. 030 88471190, E-Mail [email protected] – Kursanbieter für Berufssprachkurse (DeuFöV)
Belege
  • bamf.de/DE/Themen/Integration/ZugewanderteTeilnehmende/DeutschBeruf/deutsch-beruf.html, abgerufen 16.09.2026
  • bamf.de/DE/Themen/Integration/TraegerLehrFachkraefte/TraegerBerufssprachkurse/traegerberufssprachkurse-node.html, abgerufen 16.09.2026
  • gesetze-im-internet.de/deuf_v/BJNR612500016.html (DeuFöV, §§ 2–4, 12–13), abgerufen 16.09.2026
  • buzer.de/gesetz/12031/index.htm (Änderungshistorie DeuFöV, Dritte Änderungsverordnung BGBl. 2026 I Nr. 118 vom 27.04.2026, in Kraft 30.04.2026), abgerufen 16.09.2026
  • berlin.de/vhs/kurse/deutsch-integration/berufsbezogene-deutschkurse/, abgerufen 16.09.2026
  • berlin.de/vhs/volkshochschulen/mitte/kurse/berufliche-bildung/berufssprachkurse-deutsch-bsk-deufoev-1118993.php, abgerufen 16.09.2026
  • iik-berlin.de/en/german/integration-courses-and-public-funding-bamf/vocational-german-language-promotion-deufoev/, abgerufen 16.09.2026
  • inlingua-berlin.de/sprachen-lernen/deutsch/deutsch-b2-c1-fuer-den-beruf/, abgerufen 16.09.2026
  • bamf.de/SharedDocs/Struktur/Organisationseinheiten/DE/Standorte/berlin-as-einheit.html (BAMF-Außenstelle Berlin, Adresse und Telefon), abgerufen 16.09.2026
  • arbeitsagentur.de/vor-ort/jobcenter/jobcenter-berlin-mitte-berlin.html und berlin.de/jobcenter-mitte/service/berliner-jobcenter/ (12 Jobcenter in Berlin), abgerufen 16.09.2026
  • seiten/berlin-erwerbsmigration/anerkennung-auslaendischer-abschluesse-berlin.json (bereits recherchierte Angaben zum IQ Netzwerk Berlin), intern gelesen 16.09.2026
Stand

Rechtsstand 16. September 2026. Quellen und Methodik

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