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Wohnen und Anmeldung in Berlin

Wer in Berlin eine Wohnung bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen beim Bürgeramt anmelden – ohne Wohnungsgeberbestätigung geht das nicht.

Kurz erklärt

Wer in Berlin eine Wohnung bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen (14 Tagen) nach dem Einzug beim Bürgeramt anmelden (§ 17 Abs. 1 Bundesmeldegesetz, BMG). Das gilt unabhängig von Staatsangehörigkeit oder Aufenthaltstitel. Für die Anmeldung brauchen Sie eine Wohnungsgeberbestätigung Ihrer Vermieterin oder Ihres Vermieters (§ 19 BMG) – ohne dieses Dokument nimmt das Bürgeramt die Anmeldung nicht entgegen.

Die Anmeldung selbst ist kostenlos. Wird die Frist versäumt, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit nach § 54 BMG, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

Für die eigentliche Wohnungssuche gibt es in Berlin keine zentrale amtliche Vermittlungsstelle für den freien Markt – der Markt ist überwiegend privat organisiert. Das Willkommenszentrum Berlin und mehrere Bezirksberatungsstellen bieten aber Orientierung, teils auch Unterstützung bei der Suche. Wichtige Grundregeln des Mietrechts – Mietspiegel, Mietpreisbremse, Kaution, Kündigungsfristen – sind bundesrechtlich geregelt, mit einer Berlin-spezifischen Ausprägung beim Mietspiegel.

Schritt für Schritt
  1. Wohnungsgeberbestätigung besorgenLassen Sie sich von Ihrer Vermieterin oder Ihrem Vermieter eine schriftliche Bestätigung geben. Sie muss laut § 19 Abs. 3 BMG Name und Anschrift des Wohnungsgebers (bei abweichendem Eigentümer auch dessen Namen), das Einzugsdatum, die Anschrift der Wohnung und die Namen aller meldepflichtigen Personen enthalten.
  2. Termin beim Bürgeramt buchenBuchen Sie einen Termin zentral über service.berlin.de (Terminvereinbarung) bei einem beliebigen Berliner Bürgeramt. Eine Online-Anmeldung (eWA) ist ebenfalls möglich, setzt aber eine eID-fähige deutsche Chipkarte mit aktivierter Online-Ausweisfunktion und ein BundID-Konto voraus – für neu zugewanderte Erwerbsmigrant:innen ohne deutschen Ausweis ist in der Praxis meist der persönliche Termin der übliche Weg.
  3. Innerhalb von 14 Tagen anmeldenBringen Sie zum Termin ein gültiges Ausweisdokument (Reisepass oder Personalausweis), die Wohnungsgeberbestätigung und das ausgefüllte Anmeldeformular mit. Die Anmeldung ist kostenlos.
  4. Meldebescheinigung aufbewahrenDie Anmeldebestätigung brauchen Sie unter anderem für die Eröffnung eines Bankkontos, die Steuer-ID-Zuordnung, Kindergeldanträge und viele weitere Behördengänge.
  5. Bei erneutem Umzug innerhalb Berlins ummeldenAuch bei einem Umzug innerhalb Berlins gilt erneut die Zwei-Wochen-Frist nach § 17 Abs. 1 BMG – melden Sie sich bei Ihrem neuen zuständigen Bürgeramt um.
Fristen
14 Tage (zwei Wochen) nach Einzug
Anmeldung des Wohnsitzes beim Bürgeramt§ 17 Abs. 1 BMG
Bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats (in der Regel rund 3 Monate)
Ordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses durch Mieter:innen§ 573c Abs. 1 BGB
Achtung – häufige Fehler
  • Ein Verstoß gegen die Meldepflicht (keine, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Anmeldung/Abmeldung) ist nach § 54 Abs. 2 BMG eine Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeldrahmen von bis zu 1.000 Euro; die Angabe einer falschen Wohnung ist nach § 54 Abs. 1 BMG mit bis zu 50.000 Euro bedroht. Zur tatsächlichen Bußgeldpraxis der Berliner Bürgerämter (übliche Höhe im Einzelfall) liegt hier keine verlässliche amtliche Quelle vor – hierzu liegt keine verlässliche Quelle vor.
  • Die elektronische Wohnsitzanmeldung (eWA) über service.berlin.de mit BundID setzt eine eID-fähige deutsche Chipkarte voraus (Personalausweis oder elektronischer Aufenthaltstitel mit aktivierter Online-Ausweisfunktion). Für die meisten frisch eingereisten Erwerbsmigrant:innen ohne ein solches Dokument bleibt der persönliche Termin beim Bürgeramt der praktisch relevante Weg.
  • Für die eigentliche Wohnungssuche existiert in Berlin keine zentrale amtliche Vermittlungsstelle für Marktwohnungen. Die bezirklichen Wohnungsämter sind vor allem für den Wohnberechtigungsschein (WBS) für öffentlich geförderten Wohnraum, für Wohngeld und ähnliche Leistungen zuständig, nicht für die Vermittlung freier Marktwohnungen. Konkrete Erfolgsquoten, Wartezeiten oder eine vollständige, aktuelle Liste aller Berliner Beratungsstellen zur Wohnungssuche für Zugewanderte waren in einer verlässlich auswertbaren Quelle nicht auffindbar – hierzu liegt keine verlässliche Quelle vor.
  • Zur genauen Adresse und Telefonnummer des Willkommenszentrums Berlin widersprechen sich die verfügbaren Quellen (siehe bereits dokumentierter Widerspruch auf der Themenseite „Anerkennung ausländischer Abschlüsse in Berlin"); nutzen Sie deshalb primär die dortige Website bzw. E-Mail-Adresse statt einer Telefonnummer oder Anschrift.
  • Die Mietpreisbremse gilt in Berlin über die zum 1.1.2026 in Kraft getretene und bis 31.12.2029 befristete Mietenbegrenzungsverordnung für das gesamte Stadtgebiet als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt (§ 556d BGB). Sie gilt jedoch nicht ausnahmslos: Nach § 556f BGB sind Wohnungen, die erstmals nach dem 1. Oktober 2014 genutzt und vermietet werden, sowie die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung von der Mietpreisbremse ausgenommen. Ob eine konkrete Wohnung unter eine dieser Ausnahmen fällt, lässt sich nur im Einzelfall prüfen.
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Bundesrecht: Meldepflicht nach dem Bundesmeldegesetz

Die Pflicht zur Anmeldung ist bundesweit im Bundesmeldegesetz (BMG) geregelt und gilt unabhängig von Staatsangehörigkeit oder Aufenthaltsstatus. Nach § 17 Abs. 1 BMG hat sich, wer eine Wohnung bezieht, innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden; dieselbe Frist gilt nach § 17 Abs. 2 BMG für die Abmeldung. Ausnahmen von der Meldepflicht bestehen unter anderem für Personen, die bereits anderswo in Deutschland gemeldet sind und sich höchstens sechs Monate in der neuen Wohnung aufhalten, sowie für Personen, die aus dem Ausland zuziehen und sich höchstens drei Monate in Deutschland aufhalten (§ 27 BMG). Für die meisten neu zugewanderten Erwerbsmigrant:innen, die dauerhaft in Berlin wohnen, greift jedoch die reguläre Zwei-Wochen-Frist.

Wohnungsgeberbestätigung (§ 19 BMG)

Seit der BMG-Reform von 2015 ist die Vermieterseite gesetzlich verpflichtet, den Einzug schriftlich zu bestätigen. Nach § 19 Abs. 3 BMG muss die Bestätigung enthalten: Name und Anschrift des Wohnungsgebers (bei abweichendem Eigentümer auch dessen Name), das Datum des Einzugs, die Anschrift der Wohnung sowie die Namen aller nach § 17 Abs. 1 BMG meldepflichtigen Personen. Die Bestätigung ist innerhalb derselben Frist wie die Anmeldung bereitzustellen. Ohne dieses Dokument kann die Anmeldung beim Bürgeramt nicht abgeschlossen werden.

Kosten und Sanktionen

Die Anmeldung selbst ist gebührenfrei. Ein Verstoß gegen die Meldepflicht ist eine Ordnungswidrigkeit: Nach § 54 Abs. 2 BMG kann die nicht, nicht richtige oder nicht rechtzeitige An- oder Abmeldung mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 Euro geahndet werden; die Angabe einer unzutreffenden Wohnung ist nach § 54 Abs. 1 BMG mit bis zu 50.000 Euro bedroht. Zur tatsächlich in Berlin verhängten Bußgeldhöhe im Regelfall liegt keine verlässliche amtliche Quelle vor.

Berliner Vollzug: Bürgeramt-Termin

Zuständig sind die Bürgerämter der zwölf Berliner Bezirke; die Terminvergabe läuft zentral über das Serviceportal service.berlin.de. Neben dem persönlichen Termin gibt es die Möglichkeit der elektronischen Wohnsitzanmeldung (eWA), die aber ein BundID-Konto und eine eID-fähige deutsche Chipkarte (Personalausweis oder elektronischer Aufenthaltstitel mit aktivierter Online-Ausweisfunktion) voraussetzt – für die meisten frisch eingereisten Erwerbsmigrant:innen ohne ein solches Dokument bleibt der persönliche Termin der praktisch relevante Weg. Berlin führt daneben ein gesondertes Flüchtlingsbürgeramt am Rathaus Tiergarten für die Anmeldung von Asylsuchenden und ukrainischen Kriegsflüchtlingen – für Erwerbsmigrant:innen ist dagegen jedes reguläre Bürgeramt zuständig.

Wohnungssuche: kein zentrales amtliches Verfahren

Anders als bei Sozialwohnungen gibt es für frei finanzierte Marktwohnungen keine zentrale amtliche Vermittlungsstelle. Landeseigene Wohnungsunternehmen veröffentlichen ihre Angebote unter anderem über das Portal inberlinwohnen.de, das auch geförderten und barrierearmen Wohnraum umfasst. Das Willkommenszentrum Berlin bietet auf seiner Website Hinweise zur Wohnungssuche, insbesondere zu den üblicherweise verlangten Unterlagen: eine SCHUFA-Auskunft (Bonitätsnachweis), häufig eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung des vorherigen Vermieters sowie eine ausgefüllte Mieterselbstauskunft. Für öffentlich geförderten Wohnraum ist ein Wohnberechtigungsschein (WBS) erforderlich, den die bezirklichen Wohnungsämter ausstellen; die Bearbeitung kann nach Angaben des Willkommenszentrums mehrere Wochen bis Monate dauern.

Bundesrecht: Mietrecht-Grundlagen

Die zentralen Mietrechtsregeln stehen bundesweit im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Die Kaution (Mietsicherheit) darf nach § 551 Abs. 1 BGB höchstens das Dreifache der Netto-Monatsmiete betragen. Die ordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses durch Mieter:innen ist nach § 573c Abs. 1 BGB spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats möglich, was in der Praxis einer Kündigungsfrist von rund drei Monaten entspricht; diese Frist ist für Mieter:innen gesetzlich fixiert und darf vertraglich nicht zu ihrem Nachteil verkürzt werden, während sich die Kündigungsfrist für Vermieter:innen nach fünf und nach acht Jahren Mietdauer um jeweils drei Monate verlängert.

Berliner Vollzug: Mietspiegel und Mietpreisbremse

Der Berliner Mietspiegel 2026 wurde von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen am 28. Mai 2026 veröffentlicht (amtliche Bekanntmachung im Amtsblatt für Berlin am 29. Mai 2026) und löst den Mietspiegel 2024 ab. Er ist ein qualifizierter Mietspiegel nach § 558d BGB, basiert auf rund 17.000 Miet- und Ausstattungsdatensätzen und deckt rund 1,6 Millionen mietspiegelrelevante Wohnungen ab; die ermittelte durchschnittliche Nettokaltmiete liegt bei 7,71 Euro je Quadratmeter. Er kann online über mietspiegel.berlin.de abgefragt werden; telefonische Auskunft gibt das Servicetelefon Mietspiegel unter 030 90173-3860 (E-Mail [email protected]). Die Mietpreisbremse gilt in Berlin seit dem 1. Januar 2026 auf Grundlage einer vom Senat am 11. November 2025 beschlossenen, bis zum 31. Dezember 2029 befristeten Mietenbegrenzungsverordnung für das gesamte Stadtgebiet als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt; danach darf die bei Mietbeginn vereinbarte Miete die ortsübliche Vergleichsmiete grundsätzlich höchstens um zehn Prozent übersteigen (§ 556d BGB). Ausgenommen sind nach § 556f BGB Wohnungen, die erstmals nach dem 1. Oktober 2014 genutzt und vermietet werden, sowie die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung.

Wer ist zuständig
  • Bürgeramt (alle Berliner Bürgerämter, Terminvergabe zentral über service.berlin.de) – Anmeldung und Ummeldung des Wohnsitzes
  • Flüchtlingsbürgeramt, Rathaus Tiergarten – Anmeldung für Asylsuchende und ukrainische Kriegsflüchtlinge (nicht für reguläre Erwerbsmigrant:innen zuständig)
  • Bezirkliche Wohnungsämter – Wohnberechtigungsschein (WBS), Wohngeld, öffentlich geförderter Wohnraum; keine Vermittlung von Marktwohnungen
  • Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen – Herausgabe des Berliner Mietspiegels, Servicetelefon Mietspiegel Tel. 030 90173-3860, E-Mail [email protected], mietspiegel.berlin.de
  • Willkommenszentrum Berlin – Orientierung und Beratung zur Wohnungssuche für neu Zugewanderte (Anschrift/Telefonnummer widersprüchlich, siehe Themenseite „Anerkennung ausländischer Abschlüsse in Berlin")
Belege
  • gesetze-im-internet.de/bmg/__17.html (§ 17 BMG, Zwei-Wochen-Frist), abgerufen 16.09.2026
  • gesetze-im-internet.de/bmg/__19.html (§ 19 BMG, Wohnungsgeberbestätigung), abgerufen 16.09.2026
  • gesetze-im-internet.de/bmg/__54.html (§ 54 BMG, Bußgeldvorschriften), abgerufen 16.09.2026
  • service.berlin.de/dienstleistung/120686/ (Wohnsitz anmelden, Rechtsgrundlagen, Fristen, Gebührenfreiheit), abgerufen 16.09.2026
  • service.berlin.de/terminvereinbarung/ (zentrale Terminbuchung Bürgerämter), abgerufen 16.09.2026
  • gesetze-im-internet.de/bgb/__551.html (§ 551 BGB, Kaution höchstens 3 Monatsmieten), abgerufen 16.09.2026
  • gesetze-im-internet.de/bgb/__573c.html (§ 573c BGB, Kündigungsfristen), abgerufen 16.09.2026
  • gesetze-im-internet.de/bgb/__556f.html (§ 556f BGB, Ausnahmen Mietpreisbremse), abgerufen 16.09.2026
  • berlin.de/rbmskzl/aktuelles/pressemitteilungen/2025/pressemitteilung.1615170.php (Verlängerung Mietpreisbremse Berlin bis 31.12.2029), abgerufen 16.09.2026
  • berlin.de/sen/stadt/presse/pressemeldungen/pressemitteilung.1674998.php (Berliner Mietspiegel 2026, Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen), abgerufen 16.09.2026
  • willkommenszentrum.berlin.de/en/housing/housing-search (Hinweise zur Wohnungssuche, SCHUFA, Mietschuldenfreiheitsbescheinigung, Mieterselbstauskunft, WBS), abgerufen 16.09.2026
  • seiten/berlin-erwerbsmigration/anerkennung-auslaendischer-abschluesse-berlin.json (bereits dokumentierter Widerspruch zu Adresse/Telefon des Willkommenszentrums Berlin), intern gelesen 16.09.2026
Stand

Rechtsstand 16. September 2026. Quellen und Methodik

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