Selbstständigkeit und Gründung in Berlin
Wenn Sie sich in Berlin selbständig machen wollen und keinen anderen Aufenthaltstitel besitzen, der das erlaubt, brauchen Sie eine Aufenthaltserlaubnis für selbständige Tätigkeit nach § 21 AufenthG. Das Landesamt für Einwanderung (LEA) prüft dafür unter anderem, ob ein wirtschaftliches Interesse oder regionales Bedürfnis besteht, ob positive Auswirkungen auf die Wirtschaft zu erwarten sind und ob die Finanzierung gesichert ist – und holt dazu meist eine Stellungnahme der IHK Berlin oder der Senatsverwaltung für Wirtschaft ein.
Getrennt davon steht die Frage, wie Sie Ihre Tätigkeit offiziell anmelden: Bei einem Gewerbe (z. B. Handel, Gastronomie, Handwerk) melden Sie sich beim Ordnungsamt Ihres zuständigen Bezirksamts an – Berlin hat kein zentrales Gewerbeamt, sondern zwölf bezirkliche Stellen. Üben Sie dagegen einen Freien Beruf aus (z. B. als Ärztin, Ingenieur, Journalistin, Dolmetscher, Künstlerin), brauchen Sie keine Gewerbeanmeldung, sondern melden sich direkt und formlos beim Finanzamt an, das für Ihren Wohnsitz zuständig ist.
Diese Seite trennt bewusst diese drei Ebenen: das bundesweit geltende Aufenthaltsrecht (§ 21 AufenthG), den Berliner Vollzug bei Gewerbeanmeldung/Finanzamt, und die Frage, wann welche Stelle in Berlin eingebunden ist.
- Prüfen: Gewerbe oder Freier Beruf?Klären Sie zuerst, ob Ihre geplante Tätigkeit gewerblich ist oder als Freier Beruf nach § 18 EStG gilt (z. B. Katalogberufe wie Ärztin, Rechtsanwalt, Steuerberaterin, Ingenieurin, Architekt, Journalistin, Dolmetscherin, oder künstlerische/schriftstellerische/erzieherische/unterrichtende Tätigkeiten). Diese Einordnung entscheidet, ob eine Gewerbeanmeldung nötig ist oder nicht.
- Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG beim LEA online beantragenStellen Sie den Antrag ausschließlich online über das LEA-Portal. Legen Sie einen Businessplan (deutsch oder englisch mit deutscher Zusammenfassung), einen Finanzierungsnachweis (Eigenkapital oder Kreditzusage), Lebenslauf und Qualifikationsnachweise, ggf. Kooperationsvereinbarungen oder Kundenschreiben bei; bei bestehendem Betrieb zusätzlich Jahresabschlüsse der letzten zwei Jahre, aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertungen der letzten sechs Monate und Steuerbescheide der letzten drei Jahre.
- Stellungnahme von IHK Berlin/Senatsverwaltung für Wirtschaft abwartenDas LEA holt zur Einschätzung des wirtschaftlichen Interesses in der Regel eine – rechtlich nicht bindende – fachkundige Stellungnahme der IHK Berlin ein; bei Bedarf werden auch die Senatsverwaltung für Wirtschaft oder Berlin Partner für Wirtschaft und Technologie einbezogen.
- Bei Gewerbe: Gewerbe beim zuständigen Bezirksamt anmeldenMelden Sie das Gewerbe online (eMeldung, 15 Euro) oder persönlich beim Ordnungsamt des Bezirksamts an, in dessen Bezirk sich Ihr Betriebssitz befindet (26 Euro für natürliche Personen/Gesellschafter:innen, 31 Euro für juristische Personen mit einer vertretungsberechtigten Person, 13 Euro je weitere Person). Bringen Sie Personaldokument, bei Nicht-EU-Staatsangehörigen den Aufenthaltstitel, ggf. Handelsregisterauszug und Gesellschaftsvertrag mit.
- Bei Freiem Beruf: formlose Anmeldung beim FinanzamtMelden Sie sich stattdessen innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit elektronisch über ELSTER beim Finanzamt an, das für Ihren Berliner Wohnbezirk zuständig ist, und füllen Sie den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ aus. Eine Gewerbeanmeldung ist hierfür nicht erforderlich.
- Nach drei Jahren: Niederlassungserlaubnis prüfenNach drei Jahren mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Abs. 1 oder Abs. 2a AufenthG kann das LEA eine Niederlassungserlaubnis erteilen, wenn die selbständige Tätigkeit erfolgreich verwirklicht wurde und der Lebensunterhalt sowie die Altersvorsorge gesichert sind.
- Für Freiberufler:innen gilt laut ServicePortal Berlin bei der Niederlassungserlaubnis eine andere, längere Frist als für gewerblich Selbständige: Während Inhaber:innen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Abs. 1 oder Abs. 2a AufenthG bereits nach drei Jahren einen Anspruch auf Niederlassungserlaubnis haben können, benötigen Freiberufler:innen laut derselben Quelle fünf Jahre unter abweichenden Voraussetzungen. Die genaue Rechtsgrundlage für diese Differenzierung (vermutlich § 21 Abs. 5 i. V. m. § 9 AufenthG) ließ sich mit den abgerufenen Quellen nicht lückenlos verifizieren – hierzu liegt keine vollständig verlässliche Quelle vor.
- Zur Frage, ob es in Berlin ein eigenes, auf Freiberufler:innen spezialisiertes Finanzamt gibt (wie in der Rechercheaufgabe vermutet), ergab die Recherche ein anderes Bild als angenommen: Laut der offiziellen Übersicht der Senatsverwaltung für Finanzen sind für die Besteuerung natürlicher Personen – dazu zählen auch Freiberufler:innen und Einzelunternehmer:innen – die 17 Regionalfinanzämter in den Berliner Bezirken zuständig, organisiert nach dem Wohnsitzprinzip. Ein zentrales „Freiberufler-Finanzamt“ für ganz Berlin wurde in den ausgewerteten Quellen nicht gefunden; lediglich für Kapitalgesellschaften (GmbH, AG u. Ä.) gibt es separate, spezialisierte Körperschaftsteuer-Finanzämter. Diese Annahme aus der Aufgabenstellung konnte also nicht bestätigt werden und wird hier korrigiert statt stillschweigend übernommen.
- Zur exakten Rechtsgrundlage, nach der das LEA bei § 21-AufenthG-Anträgen eine Stellungnahme der IHK Berlin einholt, sowie zu einer verbindlichen Verfahrensordnung dafür liegt keine unmittelbar zitierbare Primärquelle vor – belegt ist die Praxis (IHK Berlin als „fachkundige Stelle“, nicht bindende Einschätzung) durch die IHK-Berlin-eigene Verfahrensbeschreibung, nicht durch eine eigene Rechtsnorm speziell zu diesem Beteiligungsschritt.
- Für die Handwerkskammer Berlin und für gewerbliche Betriebe im Handwerksbereich wurde im Rahmen dieser Recherche keine gesonderte, von der IHK-Berlin-Praxis abweichende Verfahrensbeschreibung zur Stellungnahme bei § 21-AufenthG-Anträgen gefunden – hierzu liegt keine verlässliche Quelle vor. Für reglementierte Berufe mit eigener Kammerzuständigkeit siehe die Themenseite kammern-reglementierte-berufe-berlin.
- Die konkreten Voraussetzungen für Geschäftsführer:innen von Kapitalgesellschaften (u. a. mindestens 50 % Anteilsbesitz und ein Jahresnettoeinkommen von 41.000 Euro) stammen aus einer einzelnen, nicht amtlichen Quelle (IHK-Berlin-Verfahrensseite in KI-Zusammenfassung) und konnten nicht durch eine zweite unabhängige Quelle bestätigt werden – vor einer Antragstellung sollte dieser Betrag direkt bei der IHK Berlin oder dem LEA gegengeprüft werden.
- Die Pensionsgrenzen für die Niederlassungserlaubnis für Selbständige (laut ServicePortal Berlin seit 1. Juli 2025: entweder 1.612,53 Euro monatliche Rente oder 232.204 Euro Vermögen bei Vollendung des 67. Lebensjahres) ändern sich erfahrungsgemäß jährlich – der hier genannte Stand ist der zum Abrufzeitpunkt 16.09.2026 auf der offiziellen Seite angezeigte Wert und sollte vor einer Antragstellung erneut geprüft werden.
Vertiefung · Rechtsgrundlagen, Zahlen und Praxis – für Beratung und Fachkräfte
Aufenthaltserlaubnis für selbständige Tätigkeit – Bundesrecht
Rechtsgrundlage ist bundesweit § 21 AufenthG. Nach Absatz 1 kann eine Aufenthaltserlaubnis für eine selbständige Tätigkeit erteilt werden, wenn „ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis besteht, die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist“. Bei der Prüfung werden laut Gesetzestext insbesondere die Tragfähigkeit der Geschäftsidee, die unternehmerischen Erfahrungen der antragstellenden Person, die Höhe des Kapitaleinsatzes, die Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation und der Beitrag zu Innovation und Forschung berücksichtigt; zuständige Kammern, berufsständische Organisationen und Behörden sollen dazu Stellung nehmen. Absatz 2a erleichtert den Zugang für Personen, die ihr Studium an einer deutschen Hochschule abgeschlossen haben oder als Forscher:in bzw. Wissenschaftler:in einen Aufenthaltstitel besaßen, sofern die selbständige Tätigkeit einen Bezug zu den im Studium oder in der Forschungstätigkeit erworbenen Kenntnissen hat. Für Personen über 45 Jahre soll die Erlaubnis nach Absatz 3 nur erteilt werden, wenn eine angemessene Altersversorgung vorhanden ist. Absatz 4 begrenzt die Aufenthaltserlaubnis auf höchstens drei Jahre; danach kann eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die selbständige Tätigkeit erfolgreich verwirklicht wurde und der Lebensunterhalt des Haushalts gesichert ist. Absatz 5 sieht für Freiberufler:innen erleichterte Kriterien vor: Es genügt, dass positive wirtschaftliche oder kulturelle Wirkungen zu erwarten sind und die für die Berufsausübung notwendige Erlaubnis erteilt oder zugesichert ist – die aufwendigere Prüfung von wirtschaftlichem Interesse und Finanzierung nach Absatz 1 entfällt hier.
§ 21-Verfahren – Berliner Vollzug beim LEA
In Berlin entscheidet ausschließlich das Landesamt für Einwanderung (LEA) über Anträge nach § 21 AufenthG; seit einer Ankündigung vom 04.02.2026 auf der offiziellen Berlin.de-Einwanderungsseite ist die Antragstellung ausschließlich online möglich, eine bloße Terminanfrage per Kontaktformular ersetzt den Online-Antrag nicht. Zur Einschätzung des wirtschaftlichen Interesses zieht das LEA laut eigener Darstellung sachkundige Stellen hinzu – benannt werden die Senatsverwaltung für Wirtschaft, die IHK Berlin und Berlin Partner für Wirtschaft und Technologie. Die IHK Berlin beschreibt ihre eigene Rolle als „fachkundige Stelle“, die auf Anfrage des LEA eine – rechtlich nicht bindende – Stellungnahme zum Vorhaben abgibt, nachdem das LEA die formalen Grundvoraussetzungen geprüft hat; Ansprechperson bei der IHK Berlin ist laut deren eigener Verfahrensseite Franziska Henning (Fasanenstraße 85, 10623 Berlin, Tel. 030 31510-296, [email protected]). Erforderliche Unterlagen sind unter anderem ein Businessplan (deutsch oder englisch mit deutscher Zusammenfassung), Kapitalnachweise oder Kreditzusagen, Lebenslauf und Qualifikationsnachweise, Kooperationsvereinbarungen oder Kundeninteresse-Schreiben sowie – bei bereits bestehenden Betrieben – Jahresabschlüsse der letzten zwei Jahre, betriebswirtschaftliche Auswertungen der letzten sechs Monate und Steuerbescheide der letzten drei Jahre. Für Geschäftsführer:innen von Kapitalgesellschaften wird laut IHK-Berlin-Verfahrensseite unter anderem ein Mindestanteilsbesitz von 50 % und ein Jahresnettoeinkommen von 41.000 Euro genannt (Einzelquelle, siehe Achtung). Nach erfolgreicher Prüfung stellt das LEA die Aufenthaltserlaubnis für ein bis drei Jahre aus.
Gewerbeanmeldung – Berliner Vollzug, kein zentrales Gewerbeamt
Berlin hat kein zentrales Gewerbeamt: Zuständig ist jeweils das Ordnungsamt des Bezirksamts, in dessen Bezirk sich der Betriebssitz befindet – Berlin gliedert sich in zwölf Bezirke mit jeweils eigenem Bezirksamt. Rechtsgrundlage der Anmeldepflicht ist § 14 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO). Die Anmeldung kann online über das Portal des Berliner E-Governments (eMeldung), schriftlich oder persönlich erfolgen. Die Gebühren betragen laut ServicePortal Berlin: 15 Euro bei Online-Anmeldung, 26 Euro pro natürlicher Person bzw. Gesellschafter:in bei persönlicher/schriftlicher Anmeldung, 31 Euro für juristische Personen mit einer vertretungsberechtigten Person und 13 Euro für jede weitere vertretungsberechtigte Person. Benötigt werden ein Ausweisdokument (bei elektronischer Anmeldung entfällt die Vorlage), bei Staatsangehörigen aus Nicht-EU-Staaten der Aufenthaltstitel, bei bereits eingetragenen Unternehmen ein aktueller Handelsregisterauszug sowie bei Neugründung von Kapitalgesellschaften der notariell beurkundete Gesellschaftsvertrag und die Zustimmungserklärungen der Gesellschafter:innen.
Freiberufler-Sonderfall – keine Gewerbeanmeldung, Anmeldung beim Finanzamt
Wer einen Freien Beruf im Sinn von § 18 Einkommensteuergesetz (EStG) ausübt – etwa Katalogberufe wie Ärztin, Rechtsanwalt, Steuerberaterin, Ingenieur, Architektin, Journalist, Dolmetscherin, oder eine selbständige künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit –, muss kein Gewerbe anmelden. Stattdessen erfolgt die Anmeldung formlos bzw. über den elektronischen „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ direkt beim zuständigen Finanzamt, seit dem 1. Januar 2021 verpflichtend elektronisch über ELSTER, innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit. Freiberufler:innen zahlen anders als Gewerbetreibende keine Gewerbesteuer. Für die Zuständigkeit des Finanzamts gilt in Berlin bei natürlichen Personen grundsätzlich das Wohnsitzprinzip: Laut der Senatsverwaltung für Finanzen sind für die Besteuerung natürlicher Personen (Einzelunternehmen, Freiberufler:innen) die 17 Regionalfinanzämter in den Berliner Bezirken zuständig – welches davon zuständig ist, richtet sich nach dem gemeldeten Wohnsitz. Ein eigenes, zentrales „Freiberufler-Finanzamt“ für ganz Berlin wurde in den ausgewerteten Quellen nicht gefunden (siehe Achtung); lediglich für Kapitalgesellschaften bestehen separate, spezialisierte Finanzämter für Körperschaften.
Weg zur Niederlassungserlaubnis
Nach § 21 Abs. 4 AufenthG kann das LEA nach drei Jahren mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Abs. 1 oder Abs. 2a AufenthG eine Niederlassungserlaubnis erteilen, wenn die selbständige Tätigkeit erfolgreich verwirklicht wurde und der Lebensunterhalt des Antragstellers bzw. der Antragstellerin und seiner bzw. ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen gesichert ist. Laut ServicePortal Berlin gelten zusätzlich unter anderem ausreichender Krankenversicherungsschutz, eine angemessene Altersvorsorge (seit 1. Juli 2025 entweder eine monatliche Rentenanwartschaft von 1.612,53 Euro oder ein Vermögen von 232.204 Euro bei Vollendung des 67. Lebensjahres), keine einschlägigen Vorstrafen und ein Hauptwohnsitz in Berlin. Die Gebühr beträgt laut ServicePortal Berlin insgesamt 124 Euro (62 Euro bei Antragstellung, 62 Euro bei Erteilung); für türkische Staatsangehörige gelten nach dem ARB 1/80-Abkommen abweichende, niedrigere Gebühren. Für Freiberufler:innen nennt dieselbe Quelle abweichend eine Frist von fünf Jahren (siehe Achtung zur ungeklärten genauen Rechtsgrundlage dieser Differenzierung).
Datenlücken
Zur exakten Rechtsgrundlage der IHK-Beteiligung bei § 21-Anträgen, zu einem möglichen abweichenden Verfahren bei der Handwerkskammer Berlin und zur genauen gesetzlichen Grundlage der Fünf-Jahres-Frist für Freiberufler:innen bei der Niederlassungserlaubnis liegt keine vollständig verlässliche Quelle vor. Diese Lücken werden hier ausdrücklich benannt statt aufgefüllt.
Frage zu Ihrer Situation, die diese Seite nicht beantwortet? Schreiben Sie uns eine E-Mail – wir melden uns persönlich zurück. Das ist ein Testangebot ohne Anspruch auf Rechtsberatung im Einzelfall.